Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 45.108 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2011, GZ 2 R 198/10t-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, ob die Parteien eine vertragliche Vereinbarung von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig machten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (5 Ob 37/06m mwN).
Die Beklagte führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Abgehen vom Formerfordernis der Schriftlichkeit abgewichen. Dies ist nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung können die Vertragsparteien vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, und zwar auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (RIS-Justiz RS0038673, RS0014378).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen vereinbarten der Vertreter der Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten beim Telefonat am 1. 4. 2008 mündlich, dass in Zukunft abweichend vom Vertrag über die „Verwaltung eines Fremdwährungskredits“ Konvertierungen nur noch nach Rücksprache und mit Einwilligung der Klägerin durchgeführt werden dürfen. Diese mündliche Vereinbarung sollte eine Woche später schriftlich fixiert werden, wozu es nicht mehr kam. Auch der Geschäftsführer der Beklagten war sich über das Bestehen dieser Vereinbarung „im Klaren“. Das Berufungsgericht ging bei dieser Sachlage von einer am 1. 4. 2008 rechtswirksam zustande gekommenen Vereinbarung über die gemeinsame Verwaltung aus. Es widerspreche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen mündlich bestimmte Zusagen mache und sich hinterher auf eine damit im Widerspruch stehende Klausel des schriftlichen Verwaltungsvertrags berufe (7 Ob 642/85 = SZ 58/208; 9 ObA 30/93; 9 ObA 76/94; 8 ObA 30/09h; 9 ObA 61/09z). Damit liegt keine mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Bedeutung des (schlüssigen) Erklärungsverhaltens von Vertragsparteien im Widerspruch stehende Beurteilung der Sache vor, was eine Korrektur dieser Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof ausschließt. Dass die mündliche Vereinbarung vom 1. 4. 2008 eine Woche später schriftlich fixiert werden sollte, hatte hier nur deklarative Bedeutung und keinen Einfluss auf die bereits bindende mündliche Vereinbarung.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E97423European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00069.11I.0518.000Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.06.2011