Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Advokatur Dr. H***** S*****, und des Nebenintervenienten W***** S*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** P*****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 18 Cg 49/06i des Landesgerichts Innsbruck, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2010, GZ 1 R 232/10t-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt (RIS-Justiz RS0044676). Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist (RIS-Justiz RS0108294, RS0123000).
Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens war es, ob dem Kläger eine Verletzung seiner vereinbarten Treuhandpflichten dem Beklagten gegenüber im Rahmen der Abwicklung eines Kaufvertrags über einen Liegenschaftsanteil (Wohnungseigentum) anzulasten ist, was vom Obersten Gerichtshof in 7 Ob 13/08z bejaht wurde. Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung des Klägers für zukünftige Schäden war - wie der Oberste Gerichtshof dargelegt hat - gegeben, weil im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nicht feststand, dass dem Beklagten Schäden aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht mehr entstehen könnten.
Der Kläger stützt die Wiederaufnahmsklage auf § 530 Abs 1 Z 5 und 7 ZPO. Nunmehr sei rechtskräftig der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten ex tunc aufgehoben worden. Dem Beklagten könnten keine Schadenersatzansprüche mehr entstehen.
Das vom Kläger genannte Urteil hat auf die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren und die Feststellung der Haftung des Klägers infolge Verletzung seiner Treuhandpflichten dem Beklagten gegenüber keinen Einfluss. Wie bereits zu 7 Ob 13/08z dargelegt, ist in dem Fall, dass die Möglichkeit offenbleibt, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen (RIS-Justiz RS0038865, RS0039018). Wird die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt, kann sich die Feststellung aber notwendigerweise nur auf das haftungsbegründende Verhalten, nicht aber auf einen erst in der Zukunft zu erwartenden Schaden beziehen (RIS-Justiz RS0038915). Ob nun tatsächlich ein Schaden entsteht oder nicht, war nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens, sondern diese Prüfung ist einem allfälligen Leistungsstreit vorbehalten. Ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund wurde vom Kläger somit nicht geltend gemacht. Die Wiederaufnahmsklage kann schon deshalb keinen Erfolg haben, sodass auf die Frage der Aktivlegitimation nicht weiter einzugehen ist. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E97369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00031.11A.0518.000Im RIS seit
01.06.2011Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013