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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994;Rechtssatz
Mit dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen MinroG 1999 sollten alle mineralischen Rohstoffe einem einheitlichen Regime unterzogen werden (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Normsetzungstechnik siehe das E des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2001, VfSlg. 16125). Die Übergangsbestimmungen der §§ 197 ff MinroG 1999 stellen sicher, dass alle bisher nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften erteilten, bestehenden und aufrechten, mineralische Rohstoffe betreffenden Genehmigungen in das Regime des MinroG 1999 übergeleitet werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG 1999 anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren normiert § 217 Abs. 2 leg. cit. die Anwendbarkeit der Neuregelungen, auch anhängige Verfahren nach der GewO 1994, die entweder Anlagen oder den Abbau nunmehr grundeigener mineralischer Rohstoffe betreffen, sind gemäß § 217 Abs. 4 leg. cit. nach den Bestimmungen des MinroG 1999 zu Ende zu führen. Ein Auslegungsergebnis, dass bei gewerberechtlich erteilten Abbaugenehmigungen weiterhin die BH als Gewerbebehörde zuständig bliebe, die zunächst das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 115 MinroG 1999 zu klären hätte, bejahendenfalls sie als MinroG-Behörde einzuschreiten hätte, würde dieser Intention des Gesetzes zuwiderlaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2005040226.X02Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015