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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §119 Abs13;Rechtssatz
§ 197 Abs. 5 MinroG 1999 regelt die Überleitung von unter dem Regime der GewO genehmigten Abbautätigkeiten in jenes des MinroG 1999. Damit sollten nicht nur "Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen" in das MinroG 1999 übergeleitet werden, sondern jegliche nach Gewerberecht erteilten Abbaugenehmigungen (arg. "und" im ersten Halbsatz dieser Bestimmung). Die Regelung des § 197 Abs. 5 MinroG 1999 geht jener des § 204 leg. cit. auf Grund ihrer Spezialität vor. Während § 204 leg. cit. von "nach anderen Rechtsvorschriften" genehmigten Abbauen spricht, bezieht sich die Regelung des § 197 Abs. 5 explizit auf Genehmigungen nach der GewO (vgl. hiezu auch Mihatsch, MinroG3 (2007) Anm. 1 zu § 204). Das Nichtvorliegen einer Bergbauanlage nach § 119 MinroG 1999 steht demnach einer Zuständigkeit der zur Vollziehung des MinroG 1999 berufenen Behörden nicht entgegen, soweit eine andere ins Regime des MinroG 1999 übergeführte, gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2005040226.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015