RS Vwgh 2011/4/18 2007/12/0016

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Veröffentlicht am 18.04.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
DVG 1984 §1;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2006/I/090;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0163 E 17. September 2008 RS 2(Hier: Verwendung als Volksschullehrer)

Stammrechtssatz

Die Dienstbehörde war nicht nach § 1 DVG in Verbindung mit § 52 AVG verpflichtet, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf den Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, geht es doch im vorliegenden Fall nicht um die Verwendbarkeit des Beamten auf der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde - auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0058), sodass von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde im Sinn des § 52 AVG und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007120016.X02

Im RIS seit

17.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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