RS Vwgh 2011/4/18 2007/12/0016

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Veröffentlicht am 18.04.2011
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;

Rechtssatz

Die im Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurteilende Frage der Dienstfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die von der Dienstbehörde zu beurteilen ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben (Hinweis E vom 23. Februar 2007, 2004/12/0116, oder das zu § 14 Abs. 3 BDG 1979 ergangene E vom 15. Dezember 2010, 2009/12/0196). Dem medizinischen Sachverständigen obliegt es somit, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob bei dem Beamten noch eine "Restarbeitsfähigkeit" vorliegt. Im Rahmen einer allenfalls vorliegenden Restarbeitsfähigkeit könnte dann ein berufskundlicher Sachverständiger ein Gutachten darüber erstatten, an welchen Arbeitsplätzen der Beamte noch verwendet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007120016.X01

Im RIS seit

17.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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