RS Vwgh 2011/4/26 2011/03/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0109 E 26. April 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Wird eine Antragsänderung erst im Berufungsverfahren vorgenommen, so ist sie - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs 8 AVG (idF BGBl I Nr 158/1998) - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (Hinweis E vom 6. September 2005, 2002/03/0203). Im vorliegenden Fall war "Sache" des Berufungsverfahrens die vom Bf in erster Instanz beantragte und von der Erstbehörde versagte Ausstellung eines Waffenpasses. Die in der Berufung hilfsweise begehrte Ausstellung einer Waffenbesitzkarte stellt im Vergleich dazu eine verschiedene "Sache" dar, weil sie - schon von ihrer Rechtfertigung her - an die Erfüllung anderer Tatbestandsvoraussetzungen gebunden ist (Hinweis E vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0132). Die vom Bf gewünschte Ausstellung einer Waffenbesitzkarte durch die Berufungsbehörde hätte daher die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030100.X03

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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