Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. Februar 2011, GZ 37 Hv 148/09k-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der als Mittäterin zum Schuldspruch B angeklagten Rosalie B***** enthält, wurde Kurt B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er
A) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die falsche Vorgabe, er sei ein zahlungswilliger und -fähiger Bestandnehmer, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Verpachtung deren Gasthäuser, verleitet, die die Genannten mangels Zahlung des Pachtzinses in der Höhe von zumindest 25.375,71 Euro am Vermögen schädigten, und zwar
1.) am 1. Oktober 2006 in L***** die Renate L***** (Schaden 7.796 Euro);
2.) am 28. Februar 2007 in S***** die Herta K***** (Schaden 3.500 Euro);
3.) am 25. April 2007 in A***** die Barbara Bä***** (Schaden 6.000 Euro);
4.) am 10. Mai 2008 in B***** die Helga I*****, die Dkfm Veronika R***** und den Helmut F***** (Schaden 8.079,71 Euro);
wobei er den Betrug mit einem 3.000 Euro übersteigenden Schaden und überdies den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
B) zwischen 29. Jänner 2009 und 18. März 2009 in B***** ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich ihm verpachtete Einrichtungsgegenstände des Gasthauses „W*****“ in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, dadurch, dass er sie an einen unbekannten Ort verbrachte und für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Dagegen richtet sich die als Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Ein Schluss aus einem objektiven Verhalten auf das zu Grunde liegende subjektive Handlungselement ist bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch nicht vermeidbar und rechtsstaatlich unbedenklich (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452), hätte es doch ein Straftäter andernfalls in der Hand, einer Verurteilung durch bloßes Leugnen zu entgehen.
Dem Beschwerdevorbringen entgegen ist die erstgerichtliche Begründung der festgestellten (US 6 f) inneren Tatseite zum Schuldspruch A mit der tristen finanziellen Situation des Angeklagten und der kurzen zeitlichen Abfolge des Abschlusses von Pachtverträgen mit sogar einer Überschneidung der Vertragsverhältnisse (US 8 f) frei von Verstößen gegen Logik und Empirie, sohin mängelfrei. Dass Schulden nur durch (verstärkte) Leistung abgebaut werden können, hat der seine wirtschaftlichen Aktivitäten verteidigende Rechtsmittelwerber selbst erkannt; dass dies allerdings (auch dem Angeklagten) durch unselbständige Arbeit möglich war, hat bereits das Erstgericht ausgeführt (US 9).
Zum Schuldspruch B genügt - dem Rechtsmittelvorwurf entgegen - fallbezogen der Bezug auf das äußere Geschehen (US 8) zur Begründung der festgestellten (US 7) subjektiven Tatseite der Veruntreuung, weil der Schöffensenat die leugnende Einlassung des Nichtigkeitswerbers mängelfrei als zur Gänze widerlegt erachtete (US 8 f) und andere als die tatrichterlichen Schlüsse nicht einmal der Angeklagte selbst aufzuzeigen vermag.
Völlig unbegründet - und im Hinblick auf § 198 Abs 2 Z 2 StPO unerfindlich - blieb der Antrag, nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97392European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00058.11F.0519.000Im RIS seit
07.06.2011Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011