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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §21 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 5Stammrechtssatz
Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, so hat die Behörde zu Recht das Fehlen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen und damit zugleich auch das Fehlen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses angenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030100.X02Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011