Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilma H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. November 2010, GZ 17 Hv 22/10i-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilma H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Vorspiegelung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von Bargeld, mithin zu Handlungen verleitet, welche diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Gesamtschaden 50.000 Euro überstieg, nämlich
I) zwischen 1998 und 2001 in Bregenz Gertrud V***** in 14 Angriffen zur Übergabe von Bargeld in Höhe von insgesamt 47.611 Euro, wodurch diese um 47.116 Euro geschädigt wurde;
II) im November 1998 in Nenzing Sabine M***** zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 1.453,45 Euro, wodurch diese um 1.247,45 Euro geschädigt wurde;
III) am 30. Oktober 2003 in Wolfurt Günther B***** zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 4.000 Euro, wodurch dieser um 3.875 Euro geschädigt wurde.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444; RIS-Justiz RS0118317).
Durch Bezugnahme auf die durch 39 Exekutionen im Tatzeitraum ersichtliche, lang andauernde finanzielle Notlage, der nur unregelmäßige Einkünfte aus einer Tätigkeit als „Lebensberaterin“ gegenüberstanden, und die Vielzahl der Angriffe sowie geringfügige Rückzahlungen als Teil des Betrugsplans (US 10 f, 5) schlossen die Tatrichter - dem Beschwerdevorwurf entgegen - ohne Verstoß gegen Logik und Empirie auf die gewerbsmäßige Absicht der Angeklagten (US 9).
Auch die Behauptung einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in diesem Zusammenhang geht fehl: Das Erstgericht versagte der Verantwortung der Rechtsmittelwerberin zur subjektiven Tatseite mängelfrei insgesamt die Glaubwürdigkeit (US 10) und war nicht verhalten, jedes Aussagedetail (etwa, sie habe „immer [bei den betrügerischen Darlehensaufnahmen] gedacht, es sei das letzte Mal“ - ON 21 S 9) gesondert zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97394European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00045.11V.0519.000Im RIS seit
07.06.2011Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011