RS Vwgh 2011/4/26 2011/03/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/03/0092 E 26. April 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0006 E 3. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um ua den Aufbewahrungsort der Waffen (vgl das Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl 2005/03/0064). Das Wissen des Verwahrungspflichtigen darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort iSd § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030091.X01

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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