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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
JagdG Krnt 2000 §37;Rechtssatz
Den Fällen des § 38 Abs 1 lit i (Ausspruch eines Waffenverbots nach § 12 WaffG 1996) und j Krnt JagdG 2000 (Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs 3 WaffG 1996) ist gemeinsam, dass dem jeweiligen waffenrechtlichen Bescheid eine unmittelbare zeitliche Befristung fehlt: Ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 ist ebenso wie die Entziehung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte nach § 25 Abs 3 WaffG 1996 unbefristet auszusprechen. Während aber ein Waffenverbot nach der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs 7 WaffG 1996 aufzuheben ist, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind, fehlt eine derartige Bestimmung bei Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde. Dies bedeutet aber nicht etwa, dass einer einst ausgesprochenen Entziehung keine zeitlichen Grenzen gesetzt wären:
Auch wenn mit Bescheid rechtskräftig über die Entziehung des Waffenpasses abgesprochen wurde, hält die Rechtskraft dieses Bescheides gegenüber neuen (relevanten) Tatsachen nicht stand; eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage nach Erlassung des Bescheides kann (nicht durch Wiederaufnahme, sondern) durch neue Antragstellung geltend gemacht werden. Verstreicht also nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend lange Zeit, in der der Betroffene sich "wohlverhalten" hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre (Hinweis E vom 23. November 2009, 2007/03/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030067.X03Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016