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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des FW in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in 5440 Golling, Markt 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Februar 2011, Zl. 21301-RI/728/18-2011, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Februar 2011 hat die Salzburger Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2010 auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bienenhütte auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 14. Jänner 2006 um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Bienenhütte auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet Göll, Hagen-, Hochköniggebirge, Steinernes Meer angesucht habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 14. Juni 2006 abgewiesen worden, weil die Bienenhütte im Widerspruch zu den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes, landschaftliche Schönheit und Ursprünglichkeit des Landschaftsschutzgebietes, stehe und eine Ausgleichbarkeit nicht gegeben sei. Die dagegen gerichtete Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2006 rechtskräftig abgewiesen worden.
Den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Bienenhütte habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass sich auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung die rechtliche Situation grundlegend geändert habe.
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe am 14. Oktober 2010 zusammenfassend ausgeführt, dass es aus naturschutzfachlicher Sicht zu keiner Änderung des Sachverhaltes gekommen sei, weshalb die naturschutzfachliche Beurteilung des Bestehens eines Widerspruches zu den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes aufrecht erhalten werde.
Der neuerliche Antrag unterscheide sich inhaltlich nicht vom bereits rechtskräftig abgewiesenen. Die im Antrag ins Treffen geführte wasserrechtliche Bewilligung könne keine andere Beurteilung im naturschutzrechtlichen Verfahren bewirken. Die im erstinstanzlichen Verfahren weiters geltend gemachte zwischenzeitliche Setzung von Waldpflanzen zum Sichtschutz könne an der naturschutzfachlichen Beurteilung nichts ändern, zumal eine solche Bepflanzung bei Bewilligungsfähigkeit des Projekts bereits im vorangegangenen Verfahren als Auflage vorgeschrieben hätte werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Demnach ist ein Antrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG (2009) Rz 39 zu § 68 zitierte hg. Judikatur).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Antrag vom 14. Jänner 2006 auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Bienenhütte rechtskräftig abgewiesen worden ist und sich der nunmehr zurückgewiesene Antrag auf ein im Wesentlichen identes Projekt bezieht. Mit dem Vorbringen, die Bienenhütte sei schon nach der Begründung des den ersten Antrag abweisenden Bescheides nur eingeschränkt einsehbar und ändere den Landschaftscharakter nicht, macht er jedenfalls keine wesentliche Änderung geltend. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Bienenzucht trage zur Erhaltung der Artenvielfalt bei. Soweit er aber vorbringt, er sei bereit, durch Maßnahmen wie Farbgestaltung des Daches und Anpflanzungen in der Umgebung die Einsehbarkeit auf ein Mindestmaß zu reduzieren, macht er - unabhängig davon, ob diese Maßnahmen für die begehrte Bewilligung relevant wären - schon deshalb keine wesentliche Sachverhaltsänderung geltend, weil er nicht vorbringt, dazu im vorangegangenen Verfahren nicht bereit gewesen zu sein.
Von daher kommt den geltend gemachten Verfahrensmängeln (fehlende Feststellungen zur Identität der Anträge, Verletzung der Manuduktionspflicht) jedenfalls keine Relevanz zu.
Schließlich gehen sowohl das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe § 18 Salzburger Naturschutzgesetz unrichtig angewendet, als auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel ins Leere, weil die belangte Behörde den Antrag ohne inhaltliche Prüfung gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2011
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011100040.X00Im RIS seit
08.06.2011Zuletzt aktualisiert am
07.09.2011