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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 2000 §37 Abs1;Rechtssatz
Das Krnt JagdG 2000 legt durch § 38 Abs 1 lit j - verfassungsrechtlich zulässig - als Tatbestand für die Verweigerung einer Jagdkarte (und damit in Verbindung mit §§ 39 Abs 1, 37 Abs 1 Krnt JagdG 2000 für die Entziehung der Jagdkarte) den Umstand festlegt, dass dem Betreffenden eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs 3 WaffG 1996 rechtskräftig entzogen wurde. Ist ein solcher Umstand eingetreten, wurde also einer Person rechtskräftig der Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte entzogen, ist der Ausschließungsgrund verwirklicht, ohne dass die Jagdbehörde etwa gesondert die jagdrechtliche Verlässlichkeit zu prüfen hätte.
Schlagworte
Jagdkarte EntzugJagdkarte VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030067.X01Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016