RS Vwgh 2011/4/26 2011/03/0052

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/01 Medien
16/02 Rundfunk

Norm

MedienG §1 Z8;
PrivatradioG 2001 §2 Z6;
PrivatradioG 2001 §9;
RRG 1993 §10;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit § 9 PrivatradioG 2001 beabsichtigte der Gesetzgeber, wechselseitige Beteiligungen von bestimmten Medieninhabern nur in eingeschränktem Umfang zu erlauben. Schon aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 10 RRG, BGBl 1993/506, lässt sich erkennen, dass die Beschränkungen massenmedialer Querverbindungen zwischen Printmedien und Programmveranstaltern "aus

demokratiepolitischen Motiven ... im Interesse von

Meinungsvielfalt und zur Aufrechterhaltung eines publizistischen Wettbewerbs" erfolgten und "auf Grund besonderen Struktur" des österreichischen Marktes in diesem Bereich erforderlich erschienen (vgl Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1134 BlgNR 18.GP, 13). Dass diese Erwägungen - insbesondere im Hinblick auf die besondere Struktur des österreichischen Printmedienmarktes - in gleicher Weise auf die Marktstruktur bei von § 2 Z 6 PrivatradioG 2001 nicht umfassten sonstigen Medieninhaber iSd § 1 Z 8 MedienG zuträfen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030052.X01

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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