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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MedienG §1 Z8;Rechtssatz
Mit § 9 PrivatradioG 2001 beabsichtigte der Gesetzgeber, wechselseitige Beteiligungen von bestimmten Medieninhabern nur in eingeschränktem Umfang zu erlauben. Schon aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 10 RRG, BGBl 1993/506, lässt sich erkennen, dass die Beschränkungen massenmedialer Querverbindungen zwischen Printmedien und Programmveranstaltern "aus
demokratiepolitischen Motiven ... im Interesse von
Meinungsvielfalt und zur Aufrechterhaltung eines publizistischen Wettbewerbs" erfolgten und "auf Grund besonderen Struktur" des österreichischen Marktes in diesem Bereich erforderlich erschienen (vgl Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1134 BlgNR 18.GP, 13). Dass diese Erwägungen - insbesondere im Hinblick auf die besondere Struktur des österreichischen Printmedienmarktes - in gleicher Weise auf die Marktstruktur bei von § 2 Z 6 PrivatradioG 2001 nicht umfassten sonstigen Medieninhaber iSd § 1 Z 8 MedienG zuträfen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030052.X01Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
11.06.2011