D9 267624-2/2008/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D9 267622-2/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers IVANCSICS über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2007, Zl. 05 20.575-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. April 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 10 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder (D9 267627, D9 267625 und D9 267622) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25. November 2005, vertreten durch ihre Mutter, einen Asylantrag.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 1. Dezember 2005 gab der Vater der Beschwerdeführerin an, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern sei auf Grund der Probleme ihres Vaters aus ihrem Herkunftsstaat mit ausgereist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2005, FZ 05 20.575, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 20 der Verordnung des Rates Nr. 343/2003 Polen für zuständig erklärt. In Einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Juli 2006, GZ. 267.624/4-II/04/06, gemäß § 32a AsylG stattgegeben, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2005, FZ 05 20.576, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2007, Zl. 05 20.575-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 25. November 2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen der Mutter der Beschwerdeführerin am 15. März 2007 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid wurde am 22. März 2007 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Am 28. April 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Vertreterin neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.
In Rahmen der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
2. Der mit dem Beschwerdeführer mitgereiste Vater (D9 267627) stellte ebenfalls am 25. November 2005 einen Asylantrag. Vor der XXXX gab der Vater der Beschwerdeführerin an, er habe seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Familie (D9 267625, D9 267622, D9 267624) verlassen und sei über Polen nach Österreich geflüchtet. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates machte der Vater der Beschwerdeführerin geltend, in Österreich als einem sicheren Land leben und um Asyl ansuchen zu wollen. In seiner Heimat herrsche Krieg, seine Kinder sollen in Frieden aufwachsen.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. Dezember 2005 im Zulassungsverfahren gab der Vater der Beschwerdeführerin zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe im Jahre XXXX als Widerstandskämpfer mit der Waffe in der Hand in XXXX und in XXXX unter der Führung von XXXX gekämpft. Aus diesem Grund werde er in seiner Heimat von russischen Militärbehörden gesucht. Kadirovsky seien seit einem Jahr ständig in das Flüchtlingslager, in welchem er seit XXXX aufhältig gewesen sei, gekommen und hätten Widerstandskämpfer festgenommen. Im Jahre XXXX sei er in seinem Heimatort auf Besuch gewesen und vom Nachbarhaus verschleppt worden; eineinhalb Tage sei er geschlagen worden, sein Kiefer sei gebrochen worden und habe er seitdem Probleme mit der Wirbelsäule. Erst im Jahre XXXX habe er von seinem Onkel erfahren, dass sein Name auf einer Liste der gefahndeten Personen stünde.
Am 9. Dezember 2005 wurde der Vater der Beschwerdeführerin erneut im Zulassungsverfahren einvernommen und legte er im Rahmen der Einvernahme einen Inlandsreisepass sowie einen Führerschein im Original vor.
Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 15. Dezember 2005 führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, dass er im XXXX des Jahres XXXX von russischen Soldaten mitgenommen und an einem Stützpunkt bis zum nächsten Tage festgehalten worden sei. Man hätte ihn verhört und geschlagen. Im XXXX sei er wiederum für einen Tag festgenommen worden. Als möglichen Grund vermute er, dass er XXXX an den Kämpfen teilgenommen habe. XXXX habe er sodann erfahren, dass er neuerlich gesucht werde. Auf der Flucht sei er während einer Kontrolle der Papiere nochmals für einige Stunden festgenommen und verprügelt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2005, FZ 05 20.573, wurde der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 20 der Verordnung des Rates Nr. 343/2003 Polen für zuständig erklärt. In Einem wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Mai 2006, GZ. 267.627/7-II/04/06, gemäß § 32a AsylG stattgegeben, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2005, FZ 05 20.573, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 6. März 2007 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher der Vater der Beschwerdeführerin seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte und in Details ausführte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2007, Zl. 05 20.573-BAG, wurde der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin vom 25. November 2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin seinen Herkunftsstaat wegen des Bürgerkriegs und die damit in Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe, andere Gründe habe er nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zu angeblicher individueller Bedrohung seien vage und allgemein gehalten und damit nicht glaubhaft. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die auf eine erhöhte Gefährdung des Vaters der Beschwerdeführerin auf Grund persönlicher Eigenschaften hinweisen.
Gegen diesen dem Vater der Beschwerdeführerin am 16. März 2007 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid wurde am 22. März 2007 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Vater der Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung von Asyl, in eventu die Unzulässigerklärung seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat und die Erteilung eines befristeten Aufenthaltsrechtes, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt, in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung oder die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung durch das Bundesasylamt.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2009 erstattete der Vater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage. Die mitübermittelten Berichte, wonach in seinem Herkunftsstaat mehrere Personen mit seinem Familiennamen festgenommen bzw. verschleppt worden wären, würden beweisen, dass er auch aufgrund von Sippenhaftung verfolgt werde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 Asyl gewährt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Beschwerdeschriftsatzes samt ergänzendem Schriftsatz und der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des XXXX, StA. Russische Föderation, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Asyl gewährt wurde.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28. April 2011, sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens eingebrachten Beweismittel und Schriftsätze.
Die Feststellung hinsichtlich der Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruht auf im Laufe des Asylverfahrens vorgelegten Dokumenten (russische Geburtsurkunde), bei welchen keine Hinweise auf Verfälschungen festgestellt wurden.
Die Feststellung zur Angehörigeneigenschaft beruht ebenfalls auf die in Vorlage gebrachten Urkunden.
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 25. November 2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind.
3. 2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. 3. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.
Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).
Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater besteht eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war.
3. 4. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Wie festgestellt wurde dem Vater der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der unbescholtenen Beschwerdeführerin mit ihren Eltern ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, war der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
Gemäß § 12 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.