Norm
MSchG §10Rechtssatz
Es ist allgemein bekannt, wie sehr sich – oft aus der unmittelbaren Verwaltung der öffentlichen Hand ausgelagerte und damit wirtschaftlich selbständige – Institutionen bemühen (müssen), durch das Angebot verschiedener Waren und Dienstleistungen, die mit der(n) bekannten Marke(n) der Institution gekennzeichnet sind (Merchandising), zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die auf Waren angebrachte oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen gebrauchte Marke wird daher als Herkunftshinweis verstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126743Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.06.2011