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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Vlbg 1988 §39 ;Rechtssatz
Der Jagdnutzungsberechtigte macht geltend, er habe irrtümlich angenommen, dass eine aus seiner subjektiven Sicht nicht erfüllbare Mindestabschussverpflichtung nicht zu erfüllen sei. Ein solcher Rechtsirrtum setzt jedoch voraus, dass er das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0179). Einen Jagdnutzungsberechtigten trifft eine solche Sorgfaltspflicht betreffend die sich aus dieser Rechtsstellung ergebenden rechtlichen Verpflichtungen. Er musste daher die in Rede stehende Mindestabschussverpflichtung kennen, er bringt auch nicht vor, dass ihm diese nicht bekannt gewesen wäre. Ferner hätte er bei der für ihn als Jagdausübungsberechtigten gebotenen Sorgfalt schon angesichts der Vorverlegung des Beginns der Abschusszeit erkennen müssen, dass er rechtzeitig alle Vorkehrungen zu treffen hat, um dieser Mindestabschussverpflichtung gerecht zu werden.
Schlagworte
Übertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030044.X02Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011