Norm
ZPO §41 F1Rechtssatz
Auch dann, wenn der Klagevertreter gegen § 112 ZPO verstoßen hat und die Beklagte und die Nebenintervenientin dadurch vom Inhalt seiner Rekursbeantwortungen keine Kenntnis erhalten haben, sind diese als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Schriftsätze zu honorieren, wenn der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung den Inhalt der Rekursbeantwortungen berücksichtigen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126669Im RIS seit
12.05.2011Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011