RS OGH 2011/3/29 2Ob197/10z

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Norm

ZPO §41 F1
ZPO §112

Rechtssatz

Auch dann, wenn der Klagevertreter gegen § 112 ZPO verstoßen hat und die Beklagte und die Nebenintervenientin dadurch vom Inhalt seiner Rekursbeantwortungen keine Kenntnis erhalten haben, sind diese als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Schriftsätze zu honorieren, wenn der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung den Inhalt der Rekursbeantwortungen berücksichtigen konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126669

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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