TE OGH 2011/5/24 14Os31/11g

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Jänner 2011, GZ 30 Hv 28/10i-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** jeweils des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (I) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - am 8. September 2009 in F***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am 8. Dezember 1995 geborenen Alina L*****, vorzunehmen versucht, indem er ihr mehrmals in die Hose griff und versuchte, sie an der Scheide zu betasten (II).

Die ausschließlich gegen Punkt II des Schuldspruchs aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, die jedoch an sich keine notwendige Bedingung für die Feststellung entscheidender Tatsachen darstellen, kann mit Mängelrüge nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0116737). Genau dies unternimmt jedoch der Beschwerdeführer, indem er die Begründung der - nicht entscheidenden - Feststellung, wonach Daniela Z***** und Fabian R***** aus dem Nachbarraum „die immer energischer und lauter werdenden Rufe“ des Opfers vernahmen und beschlossen, „nach dem Rechten“ zu sehen (US 5), als unvollständig (Z 5 zweiter Fall) kritisiert. Davon abgesehen war das Erstgericht auch nicht verhalten, sich in diesem Zusammenhang mit sämtlichen vom Beschwerdeführer einzeln herausgegriffenen Passagen der - ohnehin erörterten (vgl US 8) - Aussagen dieser Zeugen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl RIS-Justiz RS0106642).

Gleiches trifft auf die Einwände zu, das Schöffengericht habe den - abermals nicht entscheidenden - Urteilsannahmen, das Opfer habe dem Nachschau haltenden Fabian R***** gegenüber „einen verschreckten Eindruck“ hinterlassen und es habe erst aufstehen können, nachdem der Beschwerdeführer sein Bein „von dort entfernte“ (US 5 f), entgegenstehende Beweisergebnisse unerörtert gelassen.

Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist als solche nicht Gegenstand der Tatsachenrüge (RIS-Justiz RS0099419). Indem der Beschwerdeführer aus - in den Entscheidungsgründen im Übrigen berücksichtigten (US 7 f) - keine entscheidenden Tatsachen betreffenden Abweichungen in den Aussagen des Opfers und des Zeugen Fabian R***** sowie mit Überlegungen zu möglichen Motiven für deren und der Zeugin Daniela Z***** Aussageverhalten aufgrund eigener Beweiswerterwägungen für ihn günstige Schlussfolgerungen zieht, verlässt er den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5a).

Hinweise auf Unsicherheiten der Zeugin Daniela Z***** bei der Angabe, ob der Beschwerdeführer das Alter des Opfers im Tatzeitpunkt gekannt habe (vgl ON 30 S 26 ff), und auf die Aussage des Zeugen Fabian R*****, erst „im Nachhinein“ davon erfahren zu haben (vgl ON 30 S 17), wecken ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen wie die Wiederholung bereits im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachter Argumente im Zusammenhang mit den oben erwähnten Wahrnehmungen dieser beiden Zeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00031.11G.0524.000

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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