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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0251 E 20. Juli 2004 RS 1(Hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Ein Rechtsirrtum setzt gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift voraus. Diese Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Dies muss auch für eine allfällige unrichtige Bescheidauslegung gelten. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag aber ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 91f, E. 171 angeführte hg. Judikatur). Hier: Ausführungen dazu, warum bei Beachtung der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Auflage, die im gemäß § 101 Abs. 5 KFG ergangenen Bescheid betreffend die Zulässigkeit der Gewichtsüberschreitung vorgesehen war, die Ausnahmebewilligung im Hinblick auf die Gewichtsüberschreitung für die gegenständliche Fahrt nicht anwendbar war, weil der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt 20 Betonfertigteile geladen hatte. Soweit der Beschwerdeführer offensichtlich im Zusammenhang mit seinen Überlegungen, es liege ein zu berücksichtigender Rechtsirrtum vor, meint, es hätte auch vom Vorliegen einer mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 21 VStG ausgegangen werden müssen, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig geblieben sei, kann ihm schon im Lichte der Ausführungen zum Rechtsirrtum nicht gefolgt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030044.X01Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011