D9 319019-1/2008/4E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D9 306928-1/2011/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers IVANCSICS über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Oktober 2006, Zl. 08 03.070-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und sein Vater brachte mit Schriftsatz vom 3. April 2008, beim Bundesasylamt am 4. April 2008 eingelangt, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer ein, erklärte, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe habe und legte gleichzeitig als Bescheinigungsmittel die Geburtsurkunde und einen Meldezettel des Beschwerdeführers vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2008, Zl. 08 03.070-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" ausgewiesen
Gegen diesen dem Vater des Beschwerdeführers am 16. April 2008 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid wurde am 24. April 2008 fristgerecht Berufung erhoben.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
2. Der Vater des Beschwerdeführers (D9 306926) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen bereits am 24. September 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25. September 2005 einen Asylantrag.
Am 4., 6. und 24. Oktober 2005 sowie 11. Oktober 2006 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde, in welchen der Vater des Beschwerdeführers befragt zu seinen Fluchtgründen gegenüber der belangten Behörde gleichbleibend ausführte, er sei am XXXX von Kadyrow-Leuten von zu Hause abgeholt und in weiterer Folge verhört und geschlagen worden. Seine Freunde hätten an Kampfhandlungen teilgenommen und er sei nach deren Aufenthaltsorten befragt worden. Am nächsten Tag habe ihn ein XXXX gefunden. Es seien ihm Brüche am rechten Handgelenk und an der Nase zugezogen worden.
Bei der dritten Einvernahme am 24. Oktober 2005 schilderte der Vater des Beschwerdeführers seine Abholung folgendermaßen: Es sei früh am Morgen gewesen, seine Frau und er hätten noch geschlafen, als plötzlich mehrere maskierte, uniformierte Männer ins Schlafzimmer gestürmt seien, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Auto gezerrt hätten. Als sie ihm den Sack wieder vom Kopf genommen hätten, seien sie mitten im Wald gewesen. Dort hätten sie ihn nach Verbindungen zu tschetschenischen Kämpfern ausgefragt und begonnen, ihn zu schlagen. Er habe dann das Bewusstsein verloren und seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er bereits im Krankenhaus gewesen sei. Seine Nase sei ebenso wie sein Handgelenk gebrochen gewesen. Im Zeitraum von September 2004 bis zu seiner Flucht im September 2005 habe er sich kaum zu Hause aufgehalten, sondern bei seiner Schwester bzw. bei Freunden. Er habe nicht von zu Hause fortgehen wollen und darauf gehofft, dass sich die Lage bessere.
Die belangte Behörde holte hinsichtlich der behaupteten Verletzungen ein Gutachten der XXXX ein, aus welchem sich zusammengefasst ergibt, dass "sich bei dem Untersuchten keine konkreten Hinweise für Verletzungsspuren fanden". Über Vorhalt dieses Ergebnisses vermeinte der Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers, er könne sich dies nicht erklären.
Die belangte Behörde wies den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13. Oktober 2006, Zl. 05 15.642-BAG, ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in Dagestan, insbesondere durch nicht föderale Einrichtungen, aus den vorliegenden Länderberichten nicht ergäbe. Diese Ansicht würde auch durch den Umstand verstärkt, dass sich der überwiegende Anteil der nahen Verwandten des Antragstellers nach wie vor in Dagestan aufhielten. Abgestellt auf die Glaubwürdigkeit der behaupteten individuellen Bedrohungssituation, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen könnten, zumal die behaupteten Verletzungen mittels Gutachten nicht festgestellt werden konnten und daher wohl nur zum Zwecke der Asylerlangung behauptet worden seien.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher sich der Vater des Beschwerdeführers konkret gegen die Schlüssigkeit des gerichtsmedizinischen Gutachtens wandte und auf zwei Berichte des LKH XXXX verwies.
Am 31. Jänner 2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine in der Sache der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher seitens des Vaters des Beschwerdeführers das im erstinstanzlichen Verfahren fluchtkausale Vorbringen übereinstimmend vorgebracht wurde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2007, 306.926-C1/4E-XV/54/06, wurde die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Oktober 2006, Zl. 05 15.642-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 des Fremdengesetzes, BGBl. 100/2005, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Abholung übereinstimmend gewesen seien. In der weiteren Darstellung sei es jedoch zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. So hätte der Vater des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde angegeben, ihm sei bei der Abholung ein Sack über den Kopf gezogen worden, welcher ihm erst wieder abgenommen worden sei, als er sich im Wald befunden habe. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe er demgegenüber behauptet, er sei an einen Baum gebunden und geschlagen worden. Da er einen Sack über dem Kopf gehabt hätte, könne er nicht sagen, wie viele Personen auf ihn eingeschlagen hätten. Vor der belangten Behörde habe er den Zeitpunkt des Einsetzens seiner Erinnerung mit dem Aufenthalt im Krankenhaus bezeichnet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Vater des Beschwerdeführers daher wissen könne, dass er einen Tag nach dem angeblichen Verhör und den Folterungen von einem XXXX in einem Erdloch gefunden worden sei. Die Berufungsbehörde teilte unter Hinweis auf das nicht widerlegte Gutachten den Standpunkt der belangten Behörde, dass die Verletzungen nur zum Zwecke der Asylgewährung behauptet wurden.
In Folge der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde an der Verwaltungsgerichtshof hob dieser den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2007, 306.926-C1/4E-XV/54/06, mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zlen. 2007/20/0743-8, 2007/20/0892 bis 0894-9, betreffend den Vater des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Die vom Vater des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstatteten Angaben stünden demnach nicht in Widerspruch zu seinen im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung getätigten Aussagen. Vor dem Hintergrund der dörflichen Strukturen sei es nachvollziehbar, dass er von den Umständen seines Auffindens über Erzählungen von Dritten Kenntnis erlangt habe. Das herangezogene gerichtsmedizinische Gutachten sei nicht schlüssig, da nicht hervorgehe, dass die angegebenen Verletzungen auch radiologisch untersucht worden wären.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens langte beim Asylgerichtshof am 3. März 2011 das HNO-Fachärztliche Gutachten eines bestellten Sachverständigen ein. Kurz zusammengefasst kam der Sachverständige dabei zum Schluss, dass beim Vater des Beschwerdeführers ein Schiefstand der Nase nach Nasenbeinbruch besteht. Der vorgebrachte Unfallhergang war geeignet, kausal einen Nasenbeinbruch zu bewirken. Es bestanden eine Septumdeviation und eine Nasenmuschelhyperplasie, die nach erfolgter Operation behoben sind.
Am 5. Mai 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.
In Rahmen der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt und gemäß § 12 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Beschwerdeschriftsatzes samt ergänzendem Schriftsatz und der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX, StA. Russische Föderation, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Asyl gewährt wurde.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5. Mai 2011, sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens eingebrachten Beweismittel und Schriftsätze.
Die Feststellung hinsichtlich der Person (Identität) des Beschwerdeführers beruht auf im Laufe des Asylverfahrens vorgelegten Dokumenten (österreichische Geburtsurkunde), bei welchen keine Hinweise auf Verfälschungen festgestellt wurden.
Die Feststellung zur Angehörigeneigenschaft beruht ebenfalls auf die in Vorlage gebrachten Urkunden.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 4. April 2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 9 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist u.a. § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
2. 3. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. 4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2. 5. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt.
Wie festgestellt, wurde dem Vater des Beschwerdeführers in Österreich Asyl gewährt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem unbescholtenen Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, war dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.