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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des MB in W, Schweiz, geboren am 21. August 1968, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 30. November 2000, Zl. Fr 360/1- 1999, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmenden Inhalts der Stellungnahme der belangten Behörde vom 9. Jänner 2001 an das Bundesministerium für Inneres und der Äußerung der belangten Behörde vom 31. Jänner 2001 steht fest:
Am 28. Mai 1999 langte bei der belangten Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. April 1999, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, ein. Am 3. Mai 2000 langte ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Inneres ein; bis dahin hatte die belangte Behörde über seine Berufung nicht entschieden. Der angefochtene Berufungsbescheid wurde am 5. Dezember 2000 erlassen. Erst später wurde die belangte Behörde von der Einbringung des Devolutionsantrages in Kenntnis gesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (zitiert etwa in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 73 Abs. 2 AVG/83a ff) geht unmittelbar mit Einbringung des Devolutionsantrages bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde die Entscheidungspflicht auf diese über und es wird der bisher zuständigen Behörde die Zuständigkeit entzogen; dies unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig war und ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt hat.
Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde den Berufungsbescheid erst nach dem Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde erlassen hat, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001210003.X00Im RIS seit
27.04.2001