RS OGH 2011/3/29 2Ob182/10v

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Norm

ABGB §988
ABGB §1053
ABGB §1090 IIj
ABGB §1165 D
ABGB §1165 F

Rechtssatz

Beim Anlagen-Contracting übernimmt der Contractor die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, den technischen Betrieb, den wirtschaftlichen Betrieb und die Finanzierung der Anlage. Der Contractor stellt ein Leistungspaket für die Bedürfnisse des Kunden zusammen, der Kunde bezahlt für den Energiebezug den vertraglich festgelegten Bezugspreis.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 182/10v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 182/10v
    Beisatz: Mit dem Bezugspreis werden alle Kosten des Contractors für Kapital, Wartung, Energiebeschaffung und Verwaltung abgedeckt. Die Höhe der Contractingrate wird abhängig von den Kapitalkosten und der Nutzungsdauer objektbezogen berechnet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126690

Im RIS seit

24.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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