TE OGH 2011/5/24 14Os35/11w

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richeramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dusko N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 21. Dezember 2010, GZ 34 Hv 96/10z-60, und weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dusko N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB (A), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B) sowie mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er

(A) von 4. November 2009 bis zum 26. April 2010 in T***** und anderen Orten Österreichs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in acht Fällen im Urteilstenor namentlich genannten Personen durch Einbruch in deren Einfamilienhäuser, in einem Fall in ein Juweliergeschäft (A/IV), Bargeld, Schmuck, Armbanduhren, zwei Rasierwasserflaschen und eine Schmuckkassette in teilweise 3.000 Euro (A/I/2, A/II/1 und 2, A/III/1/a; A/IV) übersteigendem Wert von insgesamt etwa 36.488 Euro weggenommen, indem er jeweils gewaltsam Fenster oder Türen öffnete und solcherart in die Gebäude gelangte;

(B) am 4. November 2009 die zu A/I/1 und A/I/2 namentlich genannten Personen im Zuge der dort geschilderten Taten dadurch geschädigt, dass er einen Möbeltresor und einen Fahrzeugschlüssel aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen;

(C) am 4. November 2009 und am 25. Februar 2010 im Zuge der zu A/I/1 und A/III/1/a geschilderten Taten insgesamt fünf vinkulierte Sparbücher der dort namentlich genannten Geschädigten, mithin Urkunden über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Mit dem nominell auf Z 5 gestützten Beschwerdevorbringen gegen die - nicht auf einem (nur zu A/I, B und C/I abgelegten) Geständnis basierenden - Urteilsannahmen zu den Schuldsprüchen A/II, III und IV sowie C/II wird weder ein Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen noch werden damit - ausdrücklich behauptete - erhebliche Bedenken (Z 5a) geweckt. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Indem die Rüge nämlich bloß auf das Fehlen objektiver Beweise für die Täterschaft des Beschwerdeführers hinweist, die Eignung der Ergebnisse der durchgeführten Rufdatenrückerfassung als Basis der bekämpften Schuldsprüche mit eigenen Plausibilitäts- und Beweiswerterwägungen bestreitet und auf dieser Grundlage der insoweit leugnenden - im Urteil mit ausführlicher Begründung als unglaubwürdig eingestuften - Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen trachtet, ohne auf die Überlegungen der Tatrichter einzugehen (US 12-15), verfehlt sie einerseits den in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge und orientiert sich andererseits nicht an den Anfechtungskriterien des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a. Denn Grundvoraussetzung gesetzeskonformer Darstellung einer Tatsachenrüge (Z 5a) ist die - hier nicht erfolgte - Herleitung der nach dem Rechtsmittelstandpunkt gegebenen erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial oder solchen Beweismitteln, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen, und zwar jeweils unter Angabe der genauen Fundstelle in den Akten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487; RIS-Justiz RS0117446; RS0124172).

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) wird schließlich ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 oder ein aus Z 5a beachtlicher Fehler gar nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

Soweit die Beschwerde (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) zu den Schuldsprüchen A/I/2, A/II/2, A/III/1/a, A/III/2 (sowie - insoweit unverständlich - auch zu den wegen § 135 Abs 1 und § 229 Abs 1 StGB ergangenen Schuldsprüchen B/II und C/2) fehlende Feststellungen für eine Subsumtion unter § 129 Z 1 erster Fall StGB reklamiert, lässt sie nicht erkennen, weshalb sich trotz weiterer nach § 130 dritter und vierter Fall StGB qualifizierter Taten (A/I/1, A/II/1, A/IV) die rechtliche Beurteilung der Diebstähle in ihrer Gesamtheit (§ 29 StGB) ändern sollte (RIS-Justiz RS0120980; Ratz in WK² § 29 Rz 5 ff). Im Übrigen würden die konstatierten, den kritisierten Schuldsprüchen zugrunde liegenden Tathandlungen (Einsteigen in die Einfamilienhäuser der Geschädigten nach gewaltsamem Öffnen der Terrassentüre [A/I/2; US 7], Aufzwängen eines Fensters [A/II/2 und A/III/2; US 8 und 9] und Aufbrechen eines Kellerfensters [A/III/1/a; US 8 f]) auch für sich betrachtet die Qualifikation des § 129 Z 1 erster Fall StGB erfüllen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00035.11W.0524.000

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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