RS Vwgh 2011/4/26 2008/03/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/03/0170 E 23. September 2009 RS 6

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens nach § 3 Abs 7 UVPG 2000 ist die Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 (2006), Rz 47 zu § 3 UVP-G 2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030089.X05

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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