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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §3 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/03/0170 E 23. September 2009 RS 6Stammrechtssatz
Gegenstand eines Verfahrens nach § 3 Abs 7 UVPG 2000 ist die Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 (2006), Rz 47 zu § 3 UVP-G 2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030089.X05Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015