TE OGH 2011/5/24 14Os30/11k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jaroslaw L***** wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Jänner 2011, GZ 083 Hv 134/10y-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jaroslaw L***** mehrerer Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(I) Nachgenannten durch Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und zwar

A) am 23. August 2010 Vera O***** 150 Euro, indem er sie mit beiden Händen würgte, sie gegen einen Baum stieß und ihr in weiterer Folge die Handtasche entriss;

B) am 23. Juli 2010 Ester Om***** eine Umhängetasche im Wert von 20 Euro, 50 Euro Bargeld, im Urteil näher bezeichnete Mobiltelefone im Gesamtwert von 90 Euro und vier Wohnungsschlüssel, indem er ihr von hinten ins Genick schlug, wodurch sie zu Sturz kam, sodann auf sie einschlug und ihr die Umhängetasche entriss;

C) am 31. Juli 2010 Nadine B***** 30 Euro sowie eine Geldbörse im Wert von 10 Euro samt Monatskarte der Wiener Linien im Wert von 49,90 Euro, indem er sie zu Boden riss, ihr den Mund zuhielt und in weiterer Folge aus der Brusttasche ihrer Jacke das Bargeld sowie ihre Handtasche an sich nahm;

(II) fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert dauernd aus dem Gewahrsam eines anderen entzogen, ohne sich diese oder einem Dritten zuzueignen, indem er

A) am 23. August 2010 nach der zu I/A beschriebenen Tat die Handtasche der Vera O***** wegwarf;

B) am 31. Juli 2010 nach der zu I/C beschriebenen Tat einen Schlüsselbund und eine Handtasche der Nadine B***** wegwarf;

(III) Urkunden über die er nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Nachweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden und zwar

A) am 23. Juli 2010 eine in der zu I/B genannten Umhängetasche der Ester Om***** aufbewahrte Asylkarte, eine Karte der MA 15 sowie einen Meldezettel;

B) am 31. Juli 2010 einen in der zu I/C genannten Geldbörse der Nadine B***** aufbewahrten Personalausweis sowie eine E-Card;

(IV) am 31. Juli 2010 eine in der zu I/C genannten Geldbörse aufbewahrte, auf Nadine B***** ausgestellte Bankomatkarte, mithin ein fremdes unbares Zahlungsmittel, über das er nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass es im Rechtsverkehr verwendet werde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die verspätet ausgeführt wurde.

Die Zustellung der Urteilsausfertigung und des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgte am 2. Februar 2011 (Rückschein bei ON 1 S 11 verso). Die mit 2. März 2010 datierte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 33) wurde am 8. März 2011 - demnach erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 285 Abs 1 StPO - eingebracht. Eine wirksame Verlängerung der Frist nach § 285 Abs 2 StPO ist nicht erfolgt (eine telefonische Zustimmung zur fernmündlich begehrten Verlängerung der Frist des § 285 Abs 1 StPO - wie sie in ON 1 S 13 vermerkt wurde - ersetzt die nach Abs 3 erforderliche Antragstellung und Beschlussfassung nicht).

In der Anmeldung des Rechtsmittels (ON 29 S 21) wurde kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zurückzuweisen war. Auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0100168).

Soweit in der Gegenausführung vom Versuch des Verteidigers, „neue Beweise aus Polen zu erlangen“ die Rede ist, genügt der Hinweis auf das insoweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0098978).

Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde auch im Fall ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen gewesen. Denn die Tatrichter haben - entgegen der allein gegen deren Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Tatopfer und der Unzuverlässigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten gerichteten Rüge - die entscheidungswesentlichen Feststellungen mängelfrei (Z 5) begründet, und es würde die Tatsachenrüge (Z 5a) gegen diese Konstatierungen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken aufzeigen.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00030.11K.0524.000

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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