Norm
ABGB §924 Satz2Rechtssatz
Wenn nach einem Verbesserungsversuch des Übergebers einer mangelhaften Sache derselbe Mangel wieder auftritt, dann trifft den Übergeber die Beweislast dafür, dass diese Verbesserung ungeachtet dessen erfolgreich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126728Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020