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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL AnhII Z12 lita;Rechtssatz
Nach Anhang II Z 12 lit a der UVP-Richtlinie, 85/337/EWG, sind nicht nur Skipisten, Skilifte und Seilbahnen gegebenenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, sondern ausdrücklich auch "zugehörige Einrichtungen". Die isolierte Betrachtung des Streckenverlaufs zwischen Anfangs- und Endpunkt der Trasse unter Ausklammerung von Berg- und Talstation würde daher auch dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung widersprechen. Vor diesem Hintergrund führt eine am Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Abs 1und 2 UVPG 2000) orientierte Auslegung dazu, dass auch Berg- und Talstation als Teil der "Lifttrasse" nach Z 12 lit a des Anhang 1 zum UVPG 2000 anzusehen sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030089.X04Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015