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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zurückweisung des Antrags des - nicht zum Verfahrenshelfer bestellten, die Beschwerde einbringenden - Rechtsanwaltes auf vorläufige Berichtigung von BarauslagenSpruch
Der Antrag auf vorläufige Berichtigung von
Barauslagen aus Amtsgeldern wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der - nicht zum Vertreter zur Verfahrenshilfe
bestellte - antragstellende Rechtsanwalt hat in der zu U736/10 protokollierten Beschwerdesache die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Da der antragstellende Rechtsanwalt der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, den urkundlichen Nachweis über die erteilte (Substitutions-)Vollmacht vorzulegen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, endete das Beschwerdeverfahren mit der Zurückweisung der Beschwerde.
Der Anspruch auf vorläufige Berichtigung von
Barauslagen steht nicht dem Substituten, sondern dem zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt zu. Abgesehen davon, wurde vom antragstellenden Rechtsanwalt eine Eingabengebühr iHv € 220,- in Rechnung gestellt, von deren Entrichtung der Einschreiter befreit war und die auch tatsächlich nicht entrichtet wurde.
Der Antrag auf vorläufige Berichtigung der Barauslagen aus Amtsgeldern war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U736.2010Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013