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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
SchleppV 2004 §4 Z4;Rechtssatz
Im SeilbG 2003 wird der Begriff der "Trasse" nicht definiert. In der auf Basis von § 111 SeilbG 2003 erlassenen Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004) wird aber immerhin in § 4 Z 4 normiert, dass im Genehmigungsantrag (ua) Angaben über die Rodungsflächen für die "Trasse des Schleppliftes" zu machen sind, während § 5 Abs 1 leg cit bestimmt, dass in dem dem Bauentwurf anzuschließenden "Längenschnitt der Trasse" nicht nur die Seillinie und der Geländeverlauf einzutragen ist, sondern auch "die Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen". Auch dieser Umstand - der Normsetzer sieht hier die Stationsbauwerke als Teil der Trasse - spricht dafür, im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 3 Abs 7 UVPG 2000, Tal- und Bergstation als Teil der Trasse anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030089.X03Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015