RS Vwgh 2011/4/26 2008/03/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2011
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

SchleppV 2004 §4 Z4;
SchleppV 2004 §5 Abs1;
SeilbG 2003 §111;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z12 lita;

Rechtssatz

Im SeilbG 2003 wird der Begriff der "Trasse" nicht definiert. In der auf Basis von § 111 SeilbG 2003 erlassenen Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004) wird aber immerhin in § 4 Z 4 normiert, dass im Genehmigungsantrag (ua) Angaben über die Rodungsflächen für die "Trasse des Schleppliftes" zu machen sind, während § 5 Abs 1 leg cit bestimmt, dass in dem dem Bauentwurf anzuschließenden "Längenschnitt der Trasse" nicht nur die Seillinie und der Geländeverlauf einzutragen ist, sondern auch "die Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen". Auch dieser Umstand - der Normsetzer sieht hier die Stationsbauwerke als Teil der Trasse - spricht dafür, im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 3 Abs 7 UVPG 2000, Tal- und Bergstation als Teil der Trasse anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030089.X03

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten