TE AsylGH Erkenntnis 2011/05/23 E2 314103-1/2008

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Veröffentlicht am 23.05.2011
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Spruch

E2 314103-1/2008/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2007, Zl. 06 10.896-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG BGBl I. Nr. I. 100/2005 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. VERFAHRENSGANG:

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF1) reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin (BF2, ho. GZ E2 314.105) und seiner minderjährigen Tochter (BF 3, ho. GZ 314.102) am 11.10.2006 über den Flughafen Wien - Schwechat illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch seine Ehegattin stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Tochter wurde von den Eltern als gesetzliche Vertreter ebenso ein solcher Antrag gestellt. Am XXXX ist den BF1 und der BF2 ein Sohn geboren. Für diesen wurde von den Eltern als gesetzliche Vertreter am 18.07.2007 ein Antrag auf denselben Schutz eingebracht. (BF4, ho GZ E2 314.104).

 

2. Der BF1 und die BF2 wurden am 12.10.2006 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF1 gab dabei an, er habe mit seiner Familie das Herkunftsland verlassen, weil er kein Moslem mehr sein wollte. Die Mullahs würden das Land regieren und in jedem Stadtteil gebe es eine eigene Regierung. Mit den "Basidjis" hätte er Probleme gehabt. Er sei von diesen geschlagen und verletzt worden. Bei der nachfolgenden asylbehördlichen Einvernahme am 19.10.2006 gab er weiters an, von den "Basidjis" als Landesverräter und Christ beschuldigt worden zu sein. Bei der zweiten asylbehördlichen Vernehmung beantwortete der BF die Frage, ob er im Iran bereits zum christlichen Glauben gewechselt sei, damit dass er zwar mit seiner Ehegattin und seinem Bruder bereits über das Christentum und einen Glaubenswechsel gesprochen habe, er habe aber den christlichen Glauben noch nicht praktiziert.

 

Die BF2 bestätigte in ihrer Aussage am 10.05.2007, dass sie bereits im Iran vom Vorhaben ihres Ehegatten (zum christlichen Glauben zu wechseln) gewusst und mit ihm darüber gesprochen habe. Ansonsten seien sie und ihre Tochter aber nur wegen der Schwierigkeiten ihres Ehegatten ausgereist bzw. weil sie mit ihm das Familienleben fortsetzen wollten.

 

3. Mit Bescheid vom 26.07.2007, Zl. 06 10.896, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und erkannte des Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil I.); weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil III). Das Bundesasylamt erachtete das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig und erkannte weder Abschiebungshindernisse gemäß § 8 AsylG noch Gründe, die gegen die Ausweisung gemäß § 10 AsylG sprechen.

 

4. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht.

 

5. Mit Eingabe vom 16.04.2008 (OZ 7) wurden Kopien der Taufscheine bezogen auf den BF1 und die BF 2 eingebracht. Demnach seien beide am 23.03.2008 in der Iranischen Christengemeinschaft in L. getauft worden. Die Taufscheine sind vom Pastor F. B. und dem "iranischen Leiter" gezeichnet.

 

6. Mit Eingabe vom 21.11.2008 (OZ 3) wurde von Dr. K., SPRAKUIN Integrationsverein, eine vom BF1 gezeichnete Zustellvollmacht vorgelegt.

 

7. Mit weiteren Eingaben vom 22.04.2010 (OZ 4) und vom 05.03.2011 (OZ 7 und OZ 8) wurden zum einen eine Bestätigung des evangelischen Pfarramtes A.B. in N. vorgelegt, dass der BF mit 04.04.2010 durch die dortige Pfarrerin als Mitglied der evangelischen Kirche in Österreich aufgenommen wurde. Zum anderen wurde in der Eingabe vom 05.03.2011 von der Pfarrerin schriftlich ausgeführt, dass sie den BF und seine Familie im September 2010 (berichtigt mit E-Mail vom 11.03.2011 auf September 2009) kennengelernt habe, als die damals 6-jährige Tochter von der Mutter zum evangelischen Religionsunterricht angemeldet wurde. Der Familie wurde weiters große Integrationsbereitschaft attestiert und bestätigt, dass sie auch ihre beiden Kinder taufen ließen und sich mit Ernsthaftigkeit und aktiv für den christlichen Glauben interessieren. Weiters würden sie regelmäßig die Sonntagsgottesdienste besuchen und sich in vielfältiger Weise an den Gemeindeaktivitäten beteiligen. Die Kinder seien in der Gemeinde total integriert. Die Mutter spreche mittlerweile sehr gut Deutsch und mit dem Vater könne man sich ebenfalls bereits leidlich in Deutsch unterhalten. Er sei weiterhin engagiert beim Erlernen der deutschen Sprache. Bei den Taufpaten der Kinder handle es sich um ein pensioniertes katholisches Ehepaar, von denen die Familie (Kinder) schon lange gefördert werden und die ihnen in allen gesellschaftlichen Belangen helfen würden. Sie seien auch im örtlichen Vereinsleben schon länger aktiv.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt,

 

Taufscheine, Schreiben der evangelischen Pfarre S. vom 14.04.2010 und 05.03.2011

 

Aktuelles Berichtsmaterial, zum Herkunftssatt Iran, betreffend die Konversion.

 

2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

 

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.

 

Der BF1 hat sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits in seinem Herkunftsstaat mit dem christlichen Glauben beschäftigt und sich in Österreich verstärkt und endgültig dem christlichen Glauben zugewendet. Er besucht in Österreich regelmäßig die evangelische Kirche in S.

 

Festgestellt wird, dass der BF aus innerer Überzeugung die Konversion vollzogen hat. Der Glaubenswechsel ist als ernsthaft einzustufen. Der evangelischen Kirche ist der Missionsgedanke immanent.

 

Ergänzend zu den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes werden noch folgende Feststellungen getroffen:

 

Konversion:

 

Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom

Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld,- Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.

 

Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.

 

Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis bezüglich der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben vom Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienagehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.

 

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand Oktober 2009, Berlin, den 19. November 2009

 

[...] Zum Christentum konvertierte Muslime, vor allem auf dem Land, können jedoch staatlichen Benachteiligungen ausgesetzt sein; auch nicht missionierende, zum Christentum konvertierte Personen werden wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt.

 

Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnis der Botschaft findet

 

Missionierungsarbeit durch Angehörige evangelikaler Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen.

 

Im Juli 2008 wurden in der Stadt Malakshahr 16 und im April 2008 in der Stadt Shiraz 10 Konvertiten verhaftet. Im Februar 2009 wurde eine der beiden größten Kirche in Teheran, die "Shahrara's Assyria's Church", auf Anordnung des Revolutionsgerichtes Teheran geschlossen.

 

Im März 2009 wurden zwei Christinnen, Marzieh Amirizadeh Esmaeilabad (30), und Maryam Rustampoor (27) verhaftet und nach einigen Verhören ins Evin Gefängnis gebracht. [...]

 

Ein Artikel der "Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte" geht auf zwei iranische Christinnen ein, die im oben zitierten

Absatz des AA-Berichtes ebenfalls erwähnt werden:

 

IGFM - Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Iran spricht angeklagte Christinnen frei, 26.05.2010, http://www.igfm.de/Detailansicht.384+M5f2976a810c.0.html, Zugriff 22.07.2010

 

[...] Zwei iranische Christinnen, die fast neun Monate wegen ihres Glaubens in Haft waren, sind am 22. Mai von allen Anklagepunkten freigesprochen worden. Sie haben inzwischen das Land mit unbekanntem Ziel verlassen. Der 28jährigen Maryam Rostampour und der 31jährigen Marzieh Amirizadeh Esmaeilabad waren "Abfall vom Islam", staatsfeindliche Aktivitäten und die Teilnahme an illegalen Versammlungen vorgeworfen worden. Damit sind in der Islamischen Republik christliche Untergrundgemeinden gemeint. Die beiden Frauen saßen im berüchtigten Teheraner Evin-Gefängnis in Haft. Am 18. November 2009 waren sie unter Auflagen freigelassen worden. [...]

 

Beide Frauen litten unter fieberhaften Infektionen und anderen Erkrankungen. Sie mussten sich eine Gefängniszelle mit 27 weiblichen Gefangenen teilen. Im August waren sie bei einem Verhör gedrängt worden, ihrem Glauben abzuschwören. Sie antworteten: "Wir lieben

Jesus. ... Wir werden unseren Glauben nicht verleugnen." [...]

 

US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Iran, 11.03.2010

 

Die Rhetorik und das Vorgehen des iranischen Staates schuf eine bedrohliche Atmosphäre für nahezu alle nicht schiitischen religiösen Gruppierungen (betroffen hievon waren unter anderem auch evangelikale Christen).

 

[...] Government rhetoric and actions created a threatening atmosphere for nearly all non-Shia religious groups, most notably for Baha'is, as well as for Sunni Muslims, evangelical Christians, and members of the Jewish community. [...]

 

US DOS - U.S. Department of State: Iran: International Religious Freedom Report 2009, 26.10.2009

 

Am 10. März 2009 hat ein Gericht in Shiraz drei zum Christentum konvertierte Männer zu achtmonatigen Gefängnisstrafen mit 5 Jahre Bewährung verurteilt. Das Gericht hat die Männer gewarnt, ihre christlichen Aktivitäten einzustellen oder sie riskieren, dass sie als vom Glauben Abtrünnige verhandelt werden.

 

[...] On March 10, 2009, a Shiraz court sentenced three Christian converts--Seyed Allaedin Hussein, Homayoon Shokouhi, and Seyed Amir Hussein Bob-Annari--to 8-month prison terms with 5 years' probation. The judge warned the men to discontinue their Christian activities or risk being tried as apostates. [...]

 

AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Berichtszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, 28.05.2010

 

[...] Menschen, die vom Islam zu anderen Religionen konvertierten, liefen Gefahr, strafrechtlich wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) verfolgt zu werden, was im Iran mit der Todesstrafe geahndet werden kann. [...]

 

Welt Online: So werden Christen im Iran verfolgt, 09.07.2010, http://www.welt.de/debatte/kolumnen/Iran-aktuell/article8386042/So-werden-Christen-im-Iran-verfolgt.html, Zugriff 22.07.2010

 

[...] Es gibt Iraner, die keine Muslime mehr sein wollen. Manche von ihnen werden Christen. Wenn sie diesen Schritt wagen und sich vom Islam abkehren, können sie laut dem im Iran geltenden islamischen Gesetz hingerichtet werden. Die Gesetzesvorlage zu diesem islamischen Gesetz wurde noch nicht endgültig verabschiedet, aber willkürlich spähen die iranischen "Sicherheitskräfte" die Christen auf und verhaften sie.

 

Als sich am 18. Juni 2010 einige Christen in einer privaten Hauskirche trafen, um gemeinsam die Bibel zu lesen und zu beten, schlugen die iranischen Geheimdienstler [...] zu. Fünf jüngst zum Christentum konvertierte Iraner wurden verhaftet. Seit diesem Tag durften sie nur einmal mit ihren Verwandten sprechen, um ihnen Bescheid zu sagen, dass sie sich nicht an das Gefängnispersonal wenden sollten, um Besuchsgenehmigung zu bekommen. Sie befinden sich gegenwärtig in der berüchtigten Abteilung 209 des Teheraner Evin-Gefängnis.

 

In einem Interview mit Rahana, das am 30. Juni 2010 geführt wurde, berichtete eine der Angehörigen der verhafteten Christen über die Form der Verhaftung der fünf Personen [...]. Rund dreißig Beamte des iranischen Geheimdienstes seien gewaltsam in das Haus von Herrn Behruz Sadegh Khandschani eingedrungen. Sie haben fünf Christen mit den Namen, Afschin Wafadaran, Mehdi Karbalai Ali, Omid Klidernedschad, Alireza Seyyedi und Frau Fateme Turkkadschwari verhaftet. Als Ursache für die Verhaftung führten die Beamten folgende Gründe auf: "Apostasie (Abfall vom Islam), Verletzung der nationalen Sicherheit und Beleidigung der Heiligtümer des Islam."

 

Auch der Pfarrer der Hauskirche, Behruz Sadegh Khandschani, in dessen Haus die Gebetsstunde durchgeführt wurde, ist inzwischen verhaftet worden. Er war schon des Öfteren im Gefängnis. Allein zwischen März 2010 bis heute war der Pfarrer mehr als zwei Monate in Haft. Vor drei Jahren musste er, wegen der Ausübung seines Berufes als Hauskirchenpfarrer ebenfalls ins Gefängnis.

 

Ein anderer Pfarrer namens Jussef Nadardschani ist offenbar seit über acht Monaten im Nordiran in Rascht in Haft. Seine Frau wurde Mitte Juni ebenfalls verhaftet, berichtet Rahana. Die Farsi Christian News Network (FCNN) berichtete am 24. Juni 2010, dass Ali Golchin, der vor einigen Jahren zum Christentum übergetreten sei, ebenfalls verhaftet worden [...] ist. Ali Golchin sei nun seit über 40 Tagen im Gefängnis. Inzwischen werde auch seine Frau bedroht, eingesperrt zu werden.

 

Wie FCNN berichtete, werfen staatliche iranische Behörden den neuen Christen vor, "Freunde des Teufel" zu sein. Solche abstrusen Vorwürfe sind gängige Beispiele. So wurde in einem Fall behauptet, dass ein Mann mehrere Frauen im See von Anzali getauft habe. In diesem Fall wird deutlich, dass sexistische Vorstellungen von nackten Frauen, die von einem Mann getauft werden, die angebliche sittliche Begründung der Verhaftungen von iranischen Christen [...] liefert Die neuen Christen im Iran lassen sich aber heute nicht im See taufen. [...]

 

IGFM - Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Iran: Lage der Christen im Iran spitzt sich zu, 05.03.2010, http://www.igfm.de/Detailansicht.384+M51860b19731.0.html, Zugriff 22.07.2010

 

[...] Pastor Hamid Shafiee und seine Ehefrau Reyhaneh Aghajari sind am 28. Februar in Isfahan vom iranischen Geheimdienst festgenommen worden. Eine Auskunft darüber, warum und wo das Ehepaar gefangen gehalten wird, verweigern die Behörden.

 

Pastor Hamid Shafiee und seine Frau Reyhaneh Aghajari sind vor etwa 15 Jahren vom Islam zum Christentum übergetreten und bereits mehrfach von den Behörden schikaniert worden. Nach Angaben der IGFM können nach dem in der Islamischen Republik Iran geltenden Recht Männer, die vom Islam abfallen, hingerichtet werden. Frauen droht zwar im Iran dafür nicht die Todesstrafe, sie können aber zu lebenslanger Haft verurteilt und täglich zu den fünf islamischen Gebetszeiten ausgepeitscht werden.

 

Pastor Shafiee leitete eine örtliche Hausgemeinde ehemaliger Muslime. Bei der Durchsuchung seines Hauses beschlagnahmten die Geheimdienstbeamten Bücher, Mobiltelefone, CDs, mehrere Bibeln in Farsi aber auch anderes persönliches Eigentum des Ehepaares, wie gerahmte Wandbilder. Die Ehefrau des Pastors wurde bei der Verhaftung von den Beamten misshandelt und verprügelt. [...]

 

Bereits am 2. Februar war in Isfahan der Pastor der Assyrisch-Evangelischen Gemeinde Kermanshah, Wilson Issavi, verhaftet worden und galt danach tagelang als "verschwunden". Die Ehefrau Issavis, Madeleine Nazanin, berichtete jetzt, dass ihr Mann in der Haft gefoltert wurde und sich in einem beklagenswerten Zustand befände. Nach Angaben eines Beamten wird Pastor Issavi in Isfahan gefangen gehalten. Ihm wird vorgeworfen, Muslime bekehrt und getauft zu haben. Ihn erwarten "Prozess und Hinrichtung", so der Beamte. [...]

 

Von den rund 70 Millionen Einwohnern des Iran gehören heute noch ca. 100-250.000 den traditionellen christlichen Minderheiten an. Nach Angaben der IGFM ist die Zahl ehemaliger Muslime, die vom Islam zu Christentum übergetreten sind und einzeln oder in Untergrundgemeinden im Iran leben, unbekannt. Sie wird aber ebenfalls auf mehrere Tausend geschätzt.

 

Seit der islamischen Revolution im Jahr 1979 bis heute wurden und werden zum Christentum übergetretene ehemalige Muslime ohne Angabe von Gründen verhaftet, ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert. Viele Apostaten wurden und werden von Angehörigen staatlicher Organisationen, wie den Basij und den "Wächtern der Islamischen Revolution" (Pasdaran) eingeschüchtert, angegriffen und misshandelt, mehrere gelten nach Verhaftung als "verschwunden", so die IGFM. [...]

 

In der Islamischen Republik Iran werden neben dem Islam nur Christen, Juden und Zoroastrier als Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt, wenn auch mit stark eingeschränkten Rechten in verschiedenen Rechtsbereichen. Dazu gehört eine Reihe von Einschränkungen bei der Religionsausübung. Auch wurden in den vergangenen Jahren mehrere Kirchen geschlossen oder in der Ausübung der Gottesdienste stark eingeschränkt.

 

Alle anderen Religionen, auch die übrigen Weltreligionen, sowie Religionslosigkeit sind de facto verboten. Besonders stark verfolgt wird die rund 150-300.000 Mitglieder zählende größte nichtmuslimische Minderheit des Iran, die Baha'i, die praktisch rechtlos sind. Selbst die islamische Minderheit der Sunniten darf in Teheran keine Moschee eröffnen. [...]

 

Kleinezeitung.at - Online-Ausgabe der Tageszeitung "Kleine Zeitung":

Zahlreiche evangelikale Christen im Iran verhaftet, 18.08.2009, http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/iran/2104211/zahlreiche-evangelikale-christen-iran-verhaftet.story, Zugriff 22.07.2009

 

[...] Im Iran wurden nach einem Bericht der kalifornischen Nachrichtenagentur "Compass" in den letzten Wochen zahlreiche evangelikale Christen verhaftet. Bei den meisten dieser Christen handelte es sich um Konvertiten, die den Islam verlassen haben, was ihre Situation noch schwieriger macht, wie Kathpress meldet.

 

Insgesamt wurden mehr als 30 Christen verhaftet, die meisten wurden nach langdauernden Verhören wieder freigelassen, sieben sind aber weiterhin in Haft. Die erste Verhaftungswelle erfolgte am 31. Juli in dem kleinen Ort Amameh, 25 Kilometer nördlich von Teheran. 24 evangelikale Christen - alle Konvertiten - hatten sich dort zum Bibelstudium versammelt. Am Nachmittag stürmten Polizisten unter dem Kommando von "Vevak" (geheime Staatspolizei)-Agenten die Villa. Alle Anwesenden wurden festgenommen und in nicht als Polizeifahrzeugen kenntlichen Autos zu ihren Wohnungen gebracht, wo die Polizisten wieder auf Anweisung der "Vevak"-Leute Pässe, Personaldokumente, Bücher, CDs, Computer und Handys beschlagnahmten.

 

Auch in Resht, einer wichtigen Stadt am Kaspischen Meer, wurden Ende Juli acht evangelikale Christen festgenommen. Sieben wurden wieder freigelassen, einer ist nach wie vor in Haft.

 

"Compass" berichtete zugleich über den Fall zweier junger christlicher Frauen (der 27-jährigen Mariam Rostampur und der 30-jährigen Marzieh Amirizadeh Ismailabad), die seit 5. März im berüchtigten Evin-Gefängnis in Teheran festgehalten werden. Die beiden jungen Frauen wurden am 9. August einem Richter vorgeführt, der sie aufforderte, ihren christlichen Glauben zu verleugnen und zum Islam "zurückzukehren". Als sich die beiden weigerten, wurden sie in ihre Zellen zurückgeschickt, "um besser nachdenken zu können". [...]

 

3. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer beruhen auf den von ihnen vorgelegten Dokumenten und der Einvernahme des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesasylamt. Entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes ist nach der Aktenlage von einer ernstlichen Hinwendung zum Christentum beim BF 1 und der BF 2 auszugehen. Dies ergibt sich nunmehr eindeutig auch aus den Taufscheinen und den schriftlich abgegebenen Erklärungen der Pfarrerin. Diese werden insoweit als unbedenklich eingestuft.

 

Abweichend vom Bundesasylamt kommt der erkennende Senat nicht zur Ansicht, dass der BF nur aus asyltaktischen Gründen zum Christentum konvertiert ist. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der vom Bundesasylamt als glaubwürdig erachtete Umstand, dass sich der BF1 bereits in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2006, somit vor seiner Ausreise mit dem Christentum beschäftigt und den Entschluss gefasst hat, zum Christentum überzutreten.

 

Auch der Umstand, dass der BF1 in Österreich regelmäßig Gottesdienste besucht, was die Pfarrerin der evangelischen der Pfarre S. mit Schreiben vom 14.04.2010 und vom 05.03.2011 bestätigte, spricht für eine innere Zuwendung zum christlichen Glauben. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann davon ausgegangen werden, dass der BF1 - würde er eine Konversion tatsächlich bloß aus asyltaktischen Gründen behaupten - von der Pfarrerin der besagten Pfarre, der aufgrund des regelmäßigen Kontaktes mit dem BF am ehesten ein Urteil über die Beweggründe des BF zur Hinwendung zum christlichen Glauben abgeben kann, nicht in die evangelische Kirche A.B. Österreich aufgenommen und keine Taufe seiner Kinder durchgeführt worden wäre (s. Bestätigung der Pfarre S. vom 14.04.2010).

 

In Anbetracht dieser Umstände kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht davon gesprochen werden, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, um eine Asylgewährung zu bewirken, vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung und ernstlich seinen Glauben gewechselt hat.

 

Die ergänzenden Feststellungen zum Herkunftsstaat beruhen auf den zitieren Quellen, welche auch vom Bundesasylamt als ständige Berichtsquellen herangezogen werden.

 

4. Rechtlich folgt:

 

4.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

4.2. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

 

4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:

2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

 

Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

 

4.4. Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

 

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.

 

Gemäß den auch vom Bundesasylamt selbst getroffenen Feststellungen ist eine öffentliche Ausübung in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung, wie von der Statusrichtlinie eingefordert, für zum Christentum Konvertierter jedenfalls nicht gegeben, die drohenden Sanktionen erreichen nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls asylrelevante Intensität. Hiezu kommt dass im Hinblick auf die islamische Verfassungsordnung des Iran dem Verhalten des Beschwerdeführers (auch) ein politisches - die Grundlagen des iranischen Staatswesens betreffendes - Moment anhaftet, sodass eine diesbezügliche (strafrechtliche) Verfolgung auch aus Gründen der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohen kann, was nach den amtsbekannten Länderberichten, insbesondere der Verschlechterung unter der Präsidentschaft Ahmadinejads, der die strenge Einhaltung muslimischer Grundwerte nachhaltig einfordert, Gerichtsverfahren wegen "Aktivitäten gegen den Islam" maßgeblich wahrscheinlich machen.

 

4.5. Der Beschwerde kommt so hin Berechtigung zu. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder einer unterstellten politischen Gesinnung auszugehen.

 

4.6. Da sich im Verfahren keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ergeben haben, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.7. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war, ergab sich keine Notwendigkeit einer neuerlichen Erörterung.

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, politische Gesinnung, Religion, strafrechtliche Verfolgung
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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