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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch wenn man ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch unter "Trasse" den Verlauf bzw die Linienführung eines Verkehrswegs versteht, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob Anfangs- und Endpunkt als Teil der Trasse anzusehen sind; der Wortlaut ist jedenfalls offen dafür, Anfangs- und Endpunkt einer Trasse als Teil derselben anzusehen. Vor dem Hintergrund des in § 1 Abs 1 Z 1 UVPG 2000 festgelegten Ziels der Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in lit a bis d festgelegten Schutzgüter) und des in § 2 Abs 2 UVPG 2000 definierten Vorhabensbegriffs (Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen) ist es erforderlich, die Auswirkungen eines Vorhabens in all seinen Teilen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Stationsgebäude mit einbezieht und dabei den funktionalen Zusammenhang zwischen Berg- und Talstation und den sie verbindenden Teilen der Seilbahn hervorhebt, zumal der Betrieb einer Seilbahn die Anlage in ihrer Gesamtheit, nicht bloß von Teilen davon, erfordert.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030089.X02Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015