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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitendenRechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensSpruch
Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 19,16 zugesprochen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der der Beschwerdeführerin im zu U1085/10 protokollierten Verfahren beigegebene Rechtsanwalt beantragte mit Eingabe vom 26. Jänner 2011 die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern von Barauslagen gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO. Im Einzelnen wurden für Porti € 7,56 und für Kopien im Ausmaß von 66 Stück € 66,00, somit insgesamt € 73,56 angesprochen.
2. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gab der Antragsteller bekannt, dass die Kopierkosten für die Vervielfältigung der mehrfach einzubringenden Beschwerde und der beigelegten Entscheidung des Asylgerichtshofes angefallen seien. Weiters sei eine Kopie der Beschwerde und eine Kopie des vom Verfassungsgerichtshof gefassten Ablehnungsbeschlusses für die Beschwerdeführerin angefertigt worden.
Hinsichtlich der 3-fach einzubringenden Beschwerde nahm der Antragsteller dahingehend eine Korrektur vor, dass er nunmehr lediglich für die 2. und 3. Ausfertigung der Beschwerde, sohin für 18 Kopien, Ersatz beantragte. Für die Kopie der Entscheidung des Asylgerichtshofes seien insgesamt 28 anstelle der ursprünglich verzeichneten 27 Kopien angefallen.
Für die Anfertigung sämtlicher Kopien habe der Antragsteller sein kanzleieigenes Kopiergerät benutzt.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO
(VfSlg. 12.402/1990, 16.905/2003; VfGH 7.6.2006, B3227/05).
4. Die Aufschlüsselung der angefallenen Kosten für Porti ist nachvollziehbar. Dem Antragsteller war daher für Porti Kostenersatz in der Höhe von € 7,56 zuzusprechen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kopierkosten im Ausmaß von 58 Kopien war zu berücksichtigen, dass der behauptete Aufwand nicht durch Inanspruchnahme eines kommerziell zur Benützung angebotenen Kopiergerätes angefallen, sondern mit Hilfe des kanzleieigenen Vervielfältigungsapparates aufgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von € 0,20 (anstelle der beantragten € 1,00) pro Kopie in Betracht (vgl. VfGH 7.6.2006, B3227/05; 5.3.2007, B1504/06; 8.6.2010, U176/09 ua.). Dem Antragsteller waren daher Kopierkosten lediglich in der Höhe von € 11,60 zuzusprechen.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U1085.2010Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011