Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Sibylle-Marina F*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und andere Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 11.068,63 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2011, GZ 2 R 159/10k-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 16. August 2010, GZ 4 Cg 149/07d-36, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 768,24 EUR (darin enthalten 128,04 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht verneinte eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beklagte Bank. Diese habe die Klägerin (eine Lehrerin für BWL, VWL und Rechnungswesen), die von sich aus wegen des Erwerbs eines Zins-Cap-Optionsscheins Kontakt zur beklagten Partei gesucht habe, darüber informiert, dass typischerweise kein geregelter (Sekundär-)Markt für „außerbörsliche“ Optionen und das Risiko des Totalverlusts des Kaufpreises bestünden.
Die Revision der Klägerin ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0106373). Dass der Oberste Gerichtshof zu diesem konkreten Finanzprodukt noch nicht Stellung genommen hat, begründet für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0102181). Daran ändert die vom Berufungsgericht erwähnte Tatsache, dass in Österreich zahlreiche Fremdwährungskredite bestehen, nichts (vgl RIS-Justiz RS0106373 [T12]). Mit ihren allgemein gehaltenen Hinweisen auf die Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes (in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung) zeigt die Revisionswerberin nicht auf, inwieweit die Beurteilung des Berufungsgerichts, beim Erwerb solcher spekulativer Finanzprodukte keine weitere Aufklärung zu fordern (vgl RIS-Justiz RS0027769 zu Optionen/Optionsscheinen), bezogen auf den konkreten Fall korrigiert werden müsste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
Textnummer
E97424European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00088.11I.0524.000Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011