TE Vfgh Beschluss 2011/5/2 U2503/09

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VfGG §88a

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolgeAufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Asylgerichtshof;Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2009 wurde der Asylantrag der mj. Beschwerdeführerin gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 4/2008 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art4 Abs3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25. Februar 2003), zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichthofes vom 7. September 2009 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt II. wurde dahingehend abgeändert, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland gemäß §10 Abs2 Z2 und Abs5 AsylG 2005 vorübergehend unzulässig ist.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die Gerichtsakten vor und teilte mit Schreiben vom 15. Februar 2011 mit, dass die angefochtene Entscheidung mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 9. Februar 2011 von Amts wegen aufgehoben sowie der Beschwerde gemäß §41 Abs3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde.

5. Die Beschwerdeführerin erklärte sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 4. März 2011 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, dem belangten Asylgerichtshof den Ersatz der Prozesskosten zuzüglich Umsatzsteuer aufzuerlegen - für klaglos gestellt.

Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

6. Die Aufhebung der Entscheidung stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm §88a VfGG dar, weshalb der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.

7. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2503.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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