TE Vfgh Beschluss 2011/5/3 U194/11

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Veröffentlicht am 03.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags eines minderjährigenAsylwerbers, übermittelt vom Telefax eines Vereins ohne Unterschriftdes Minderjährigen, seines gesetzlichen Vertreters oder desVereinsvertreters; einschreitender Verein zur gesetzlichen Vertretungdes Minderjährigen nicht befugt

Spruch

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Am 31. Jänner 2011 langte ein Telefax am Verfassungsgerichtshof ein, mit dem um Gewährung der Verfahrenshilfe angesucht wird. Unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums eines minderjährigen Asylwerbers aus Marokko wurde ausgeführt, dass dessen Asylantrag negativ entschieden worden und er selbst minderjährig sei. Es werde um Vorprüfung ersucht, ob Grundrechte verletzt worden seien und gegebenenfalls um Beigebung eines Verfahrenshelfers.

Die Eingabe enthält weder eine Unterschrift des Minderjährigen oder eines Vertreters des Vereins, von dessen Telefax die Eingabe übermittelt wurde, noch einen Hinweis auf oder eine Fertigung durch seinen gesetzlichen Vertreter.

2. Ein Vertreter des einschreitenden Vereins, dessen Adresse in der Eingabe als Abgabestelle des Minderjährigen genannt war, gab auf Nachfrage am 2. Februar 2011 bekannt, die Eingabe in Absprache mit dem, den sich seit Ende Jänner 2011 in Tirol befindlichen Minderjährigen betreuenden, Sozialarbeiter in Innsbruck gemacht zu haben, da man den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen nicht kenne und die Frist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages gewahrt werden sollte. Eine Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Rechtssache des Minderjährigen liege weder dem Verein noch dem Sozialarbeiter in Innsbruck vor. Ein Kontakt zum Minderjährigen bestehe seitens des Vereins nicht.

3. Wie der Verfassungsgerichtshof beim einschreitenden Verein sowie sämtlichen in Frage kommenden Stellen ermitteln konnte, ist keine dieser Stellen, insbesondere nicht der im Namen des Minderjährigen einschreitende Verein zur gesetzlichen Vertretung des Minderjährigen befugt. Auch besteht kein Kontakt zwischen dem einschreitenden Verein und dem Minderjährigen.

4. Damit fehlt die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (vgl. zB VfGH 12.6.2001, B306/01; 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05; 7.10.2009, B959/09), weil der Schriftsatz dem Einschreiter nicht zurechenbar ist.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war somit zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG iVm §72 Abs1 ZPO (§35 VfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U194.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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