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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit rechtskräftigem Bescheid war dem Bf aufgrund der von ihm absolvierten Untersuchungen wegen Alkoholabhängigkeit die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen worden. Ein Jahr später erwarb der Bf in der Tschechischen Republik eine neue Lenkberechtigung. Bei dieser Sachlage kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den begründeten Verdacht hatte, dass mit dem Erwerb der tschechischen Lenkberechtigung die in Österreich angeordnete Entziehung umgangen werden sollte. Vor diesem Hintergrund und weil die Entziehung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt war, erwiesen sich aber auch die dem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG 1979 zugrunde liegenden Bedenken der Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch immer als begründet im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 21. September 2010, 2010/11/0126, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110089.X01Im RIS seit
01.06.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011