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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §115;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der I B in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh - Gindl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde 2. Instanz (Berufungssenat I) vom 12. Jänner 1998, Zl. RV/931/2-10/01/97, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 12.500 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Dezember 1995 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe als für die steuerlichen Belange verantwortliche Geschäftsführerin der B GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, "und zwar für 10/1993 S 20.000,-- und 11/1993 S 700.000,--". Die Beschwerdeführerin habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 Finanzstrafgesetz unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die B GmbH hafte gemäß § 28 Abs. 1 Finanzstrafgesetz für die ausgesprochene Geldstrafe.
Die Beschwerdeführerin - so die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - sei von Beruf Kauffrau. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei die B GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1987 mit dem Betriebsgegenstand "Handel mit Waren aller Art und das Gastgewerbe" gegründet worden. Die Beschwerdeführerin habe vom 2. Juni 1993 bis 22. Februar 1994 als Geschäftsführerin fungiert. Sie sei auch für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlich gewesen, insbesondere sei es ihre Aufgabe gewesen, für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu tragen. Bis September 1993 seien die monatlichen Zahlungen von der Beschwerdeführerin selbst errechnet und bezahlt worden. Im November 1993 sei der Verkauf des Geschäftslokales um den Betrag von 3,5 Mio. S (Umsatzsteuer 700.000 S) an die V GmbH erfolgt. Zum Verkauf habe der Beschwerdeführerin Mag. J geraten, den die Beschwerdeführerin als Berater zur Sanierung der B GmbH beigezogen habe. Der Kaufpreis sei nicht entrichtet worden, weil die V GmbH die Verbindlichkeiten der B GmbH übernommen habe. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 700.000 S durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens der V GmbH entrichtet werden solle. Tatsächlich sei die Überrechnung nicht vorgenommen worden. Die V GmbH sei steuerlich durch Mag. U vertreten worden. Im Zuge der Bilanzerstellung 1993 habe Mag. U bemerkt, dass die V GmbH ihrer Verpflichtung zur Überrechnung gegenüber der B GmbH nicht nachgekommen sei und die B GmbH die Verpflichtung zur Meldung der Umsatzsteuerzahllast auch nicht erfüllt habe. Über Auftrag von Mag. J habe er die fehlende Umsatzsteuervoranmeldung 11/1993 für die B GmbH verfasst. Diese sei von der Beschwerdeführerin ("als ehemalige Geschäftsführerin?") unterschrieben und am 7. Oktober 1994 beim Finanzamt abgegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe zumindest seit 29. Juli 1994 die V GmbH selbstständig vertreten, tatsächlich habe sie jedoch bereits am 18. Februar 1994 seitens der V GmbH die steuerliche Vollmacht an die M-Treuhand erteilt. Die Verbuchung des aus dem Lokalankauf resultierenden Umsatzsteuerguthabens von 700.000 S sei beim Finanzamt am 29. Dezember 1994 erfolgt. Wiederum über Antrag der Beschwerdeführerin sei eine Umbuchung des Guthabens auf andere Verbindlichkeiten der V GmbH vorgenommen worden. Die Umsatzsteuervoranmeldung 10/1993 sei von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eingebracht worden, sodass mangels Meldung mit einer Schätzung in Höhe von 20.000 S Zahllast vorzugehen gewesen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe sie es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch genannten Voranmeldungen für 10 und 11/1993 rechtzeitig abzugeben. Sie habe die dadurch bewirkten Abgabenverkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Die Beschwerdeführerin habe sich dahingehend verantwortet, dass sie alle geschäftlichen Belange Mag. J übertragen und diesem vollkommen vertraut habe. Wenn auch der Aussage des Zeugen J nicht uneingeschränkt Glauben geschenkt werden könne, weil dieser offensichtlich seine Verantwortlichkeit herabzuspielen versucht habe, könne dies die Beschwerdeführerin nicht ihrer Verpflichtungen als verantwortliches Organ der B GmbH entbinden. Die Beschwerdeführerin habe im Wissen um die Umsatzsteuerschuld der B GmbH (die Umsatzsteuervoranmeldung 11/1993 sei von ihr unterschrieben worden) und im Wissen um das bestehende Vorsteuerguthaben der V GmbH als deren Geschäftsführerin die Umbuchung, nicht aber die Überrechnung an die B GmbH, beantragt. Das Finanzvergehen der Abgabenverkürzung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz begehe, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirke und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss halte. Nach den getroffenen Feststellungen habe die Beschwerdeführerin dieses Tatbild objektiv und subjektiv erfüllt, weil sie im Wissen um die gesetzlichen Termine die Meldung der aus dem Lokalverkauf resultierenden Umsatzsteuer für Monat November erst wesentlich später nachgeholt und die Meldung für Oktober 1993 überhaupt unterlassen habe. Abschließend wird im erstinstanzlichen Bescheid noch die Strafbemessung begründet.
In der Berufung vom 21. September 1997 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wegen ihrer Ehescheidung gezwungen gewesen, im Jahr 1993 den überschuldeten Betrieb selbst weiterzuführen. Ihr Ehemann, von dem sie keinen Unterhalt zu erwarten gehabt habe, habe die Geschäftsführung zurückgelegt. Da sich die Beschwerdeführerin mit der Geschäftsführung überfordert gefühlt habe - sie habe keine kaufmännische Ausbildung besessen -, sei sie auf die Beratung anderer Fachleute angewiesen gewesen. Dadurch sei sie immer sehr verunsichert gewesen und habe sich zu diesem Zeitpunkt über ein Zeitungsinserat an Mag. J gewandt. Dieser habe ihr in der Folge angeboten, das Unternehmen zu kaufen. Er sei als Unternehmensberater aufgetreten und habe die Firma sanieren wollen (er habe am 10. November 1993 auch die neu gegründete V GmbH übernommen). Geschäftsführer sei bis Mai 1993 ihr "Exgatte" gewesen. Vom "Juni 1993 bis Dezember1993" sei die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin gewesen. Im Dezember 1993 habe Siegfried M die Geschäftsführung der B GmbH übernommen. Mit demselben Zeitpunkt sollten auch die Geschäftsanteile von der "Hypokonsult", deren Geschäftsführer auch M gewesen sei, übernommen werden. Mag. J habe ihr öfters versichert, dass für alle weiteren Termine und Verpflichtungen M zuständig sei. Die Abtretung der Geschäftsanteile sei tatsächlich erst im August 1994 erfolgt, weil ihr ehemaliger Ehemann erst zu diesem Zeitpunkt bereit gewesen, seine Anteile abzutreten. Lt. Punkt VII des Kaufvertrages vom 10.11.1993 habe sich die Käuferin des Betriebes (die V GmbH) verpflichtet, die steuerlichen Termine wahrzunehmen. Mag. J habe der Beschwerdeführerin immer zugesagt, sich um die vollständige Abwicklung und die damit verbundenen Termine zu kümmern. Erst als sie ungefähr Mitte 1994 ins Finanzamt vorgeladen worden sei, sei ihr klar geworden, dass irgendwelche Fristen versäumt worden seien. Warum ihr Mag. J die Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Da ihr Mag. J damals erklärt habe, sie müsse noch unterschreiben, habe sie ihm vertraut. Leider sei ihr Vertrauen oft missbraucht und sogar ihre Unterschrift gefälscht worden. Mag. J sei - ohne sich vorher anzukündigen - immer dann im Betrieb erschienen, wenn der größte Geschäftsbetrieb gewesen sei und habe der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt. Er habe ihr nicht die Möglichkeit gegeben, in die Geschäftsunterlagen oder in andere Verträge Einsicht zu nehmen. Durch sein seriöses und bestimmtes Auftreten (Mag. J sei damals auch Vizebürgermeister gewesen) habe die Beschwerdeführerin ihm immer wieder vertraut. Zur Fortführung der V GmbH habe Mag. J die handelsrechtliche Geschäftsführung übernommen. Die gesamte Buchhaltung der B GmbH und der V GmbH habe sich bis zum Jahr 1996 im Büro des Mag. J befunden, "wo ich nie dazu Einblick nehmen konnte". Erst ihr Rechtsanwalt habe Mag. J zur Herausgabe zwingen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Es möge der Beschwerdeführerin - so die Begründung im angefochtenen Bescheid - einzuräumen sein, dass sie in einer schwierigen privaten Situation mit für sie nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen im besonderen Maße für Fremdinitiativen zu ihrer vermeintlichen Unterstützung empfänglich gewesen sei. Bei der "hier in Rede stehenden Fallkonstellation" sei die Behörde erster Instanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin, die immerhin schon durch geraume Zeit als Geschäftsführerin fungiert habe, in "Anbetracht des Zusammenspiels ihres Wirkens sowohl für die B GmbH als auch für die V GmbH verzahnte Aktivitäten setzte, die insgesamt mit unverkennbarer Deutlichkeit auf eine einseitig dolose Wahrnehmung steuerlicher Vorteile unter Umgehung korrespondierender abgabenrechtlicher Zahllasten ausgerichtet waren". Da die Beschwerdeführerin dabei hinsichtlich beider "ingerierter Unternehmen" die entscheidenden Erklärungen und Verfügungen persönlich verwirklicht habe, trete der Zeitpunkt der Übertragung der übrigen Geschäftsführerverantwortung auf eine andere Person bedeutungsmäßig in den Hintergrund. Bei dem "Bildungsgrad" und den geschäftlichen Erfahrungen der Beschwerdeführerin bestünden insbesondere auch in Anbetracht der evidenten Einsichtigkeit der sowohl die Verkäufer- als auch die Käuferseite treffenden abgabenrechtlichen Auswirkungen des Lokalverkaufs keine Bedenken gegen die erstinstanzliche Lösung der die subjektive Tatseite "betreffenden Tatsachenproblematik". Im Hinblick auf die dem bekämpften Schuldspruch zugrundeliegende "Verkürzungsdimension" treffe es auch nicht zu, dass die verhängte Strafe als überhöht zu beurteilen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 115 iVm § 157 Finanzstrafgesetz hat die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie dem Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Abgabenstrafbehörden sind verpflichtet, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung vorzunehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2000, 98/13/0242).
Nach dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigtem Spruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführerin die Unterlassung der Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer der B GmbH für Oktober und November 1993 unter gleichzeitiger Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate zur Last gelegt.
Zur Erfüllung des finanzstrafrechtlichen Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz ist nicht das Unterbleiben der fällig gewordenen Zahlung, sondern die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 21 UStG wesentlich. Um eine solche Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a Finanzstrafgesetz zurechnen zu können, müsste diese zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der strittigen Umsatzsteuervorauszahlungen (nach § 21 Abs. 1 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden UStG 1972 idF vor und - für Fälligkeiten des Jahres 1994 - nach der Novelle BGBl Nr. 818/1993) zumindest mit der faktischen Wahrnehmung der steuerrechtlichen Angelegenheiten der B GmbH befasst gewesen sein. An nachvollziehbaren Feststellungen zur tatsächlichen steuerlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der sich aus § 21 UstG 1972 ergebenden Pflichten, insbesondere zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bei Nichtentrichtung der Vorauszahlungen, fehlt es aber im angefochtenen Bescheid. Der Hinweis auf so genannte "verzahnte Aktivitäten" zwischen der B GmbH und der V GmbH unter Bezugnahme auf "persönlich verwirklichte" Erklärungen und Verfügungen hinsichtlich "beider ingerierter Unternehmen" durch die Beschwerdeführerin vermag eindeutige Feststellungen zur erwähnten strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen Oktober und November 1993 am 10. Dezember 1993 und am 15. Jänner 1994 nicht zu ersetzen. Was mit der "Übertragung der übrigen Geschäftsführerverantwortung" im angefochtenen Bescheid konkret angesprochen wird, bleibt offen. Zur Erfüllung des vorgeworfenen Tatbestandes der - am Fälligkeitstag beendeten - Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz ist es auch nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin allenfalls später (im Jahr 1994) die Umsatzsteuervoranmeldung für November 1993 nachgereicht oder als Geschäftsführerin der V GmbH Vorsteuerbeträge - entgegen einer ursprünglich beabsichtigten Verrechnung auf das Abgabenkonto der B GmbH - nicht zur Abdeckung der Umsatzsteuerschulden der B GmbH verwendet hat.
Diesen Feststellungsmängeln im angefochtenen Bescheid kommt mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde auch wesentliche Bedeutung zu. Der dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegenden Annahme, die Beschwerdeführerin habe vom 2. Juni 1993 bis 22. Februar 1994 als Geschäftsführerin der B GmbH fungiert, trat die Beschwerdeführerin in der Berufung vom 21. September 1997 ausdrücklich mit ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei nur vom Juni 1993 bis Dezember 1993 Geschäftsführerin gewesen (im Dezember 1993 habe Siegfried M die Geschäftsführung übernommen), entgegen (nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wurde dies z. B. auch durch die Vorlage eines Protokolls vom 15. Dezember 1993 über die Generalversammlung der B GmbH betreffend die Abberufung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin untermauert). Damit wäre es aber Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Feststellungen über das tatsächliche Ende der Geschäftsführungstätigkeit der Beschwerdeführerin für die B GmbH zu treffen und solcherart die finanzstrafrechtliche Vorwerfbarkeit der zur Erfüllung des in Rede stehenden Hinterziehungstatbestandes notwendigen Pflichtverletzungen nachprüfbar zu begründen.
Der angefochtenen Bescheid war somit bereits deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen (das u.a. auf die Übernahme aller steuerlichen und auch tatsächlichen Geschäftsführungsbelange durch Mag. J bereits per 10. November 1993 hinweist) näher einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130110.X00Im RIS seit
12.07.2001