TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/17 2008/01/0395

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Veröffentlicht am 17.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des Z G in R, geboren 1976, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Mai 2008, Zl. 312.705-1/10E-XVIII/60/07, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er beantragte am 2. März 2007 die Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2008 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Republik Kosovo" nicht zuerkannt und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Republik Kosovo" ausgewiesen wurde.

Zur Ausweisung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 26. Juli 2007 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers hielten sich am früheren gemeinsamen Wohnsitz im Kosovo auf, auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers lebten im Herkunftsstaat. Vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich sei zu seinen Gunsten eine vom 28. April bis 27. Oktober 2008 gültige saisonale Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. Jänner 2008, bestätigt durch Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich vom 27. Februar 2008, sei gegen den Beschwerdeführer ein - mit einer strafgerichtlichen Verurteilung (vom 13. November 2000) in Deutschland begründetes - auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden.

Die Ausweisung stelle einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau dar, der jedoch nach einer Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei. Dabei seien zu Lasten des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch eine Ausweisung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sowie seine strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und das rechtskräftige Rückkehrverbot zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer, der noch über Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat und seinen dort aufhältigen Familienangehörigen verfüge, habe nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nicht mit einer Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet rechnen können, da das Niederlassungsrecht zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthaltes nach Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen grundsätzlich eine Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland vorsehe. Demgegenüber sei die Fortsetzung der erst seit kurzem bestehenden Ehe im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder die Fortsetzung der Verbindung über die Distanz bis zum Ablauf des Rückkehrverbotes "nicht ausgeschlossen". Die erstmalige Erteilung einer befristeten Beschäftigungsbewilligung von April bis Oktober 2008 begründe keine längerfristige Integration des Beschwerdeführers in den inländischen Arbeitsmarkt und vermöge daher die Interessenabwägung nicht in maßgeblicher Weise zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:

Der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Februar 2008, mit dem über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot verhängt worden war, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2009, Zl. 2008/21/0271, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit die belangte Behörde in ihrer Begründung der Ausweisung auf das Bestehen eines rechtskräftigen Rückkehrverbotes Bezug nimmt, ist dieser Argumentation somit die Grundlage entzogen.

Zur Frage, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist, wird in der Beschwerde (unter anderem) vorgebracht, durch die Ausweisung würde der Beschwerdeführer von seiner österreichischen Ehefrau getrennt, weil es dieser als Mutter eines fünfjährigen Kindes nicht zumutbar sei, mit ihm in den Kosovo zu reisen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über eine innige Beziehung zu seinem Stiefsohn, der ihn als seinen Vater ansehe und keinen Kontakt zu seinem leiblichen Vater habe. Die belangte Behörde hätte zur Klärung der Kriterien für die Zulässigkeit der Ausweisung eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei.

Damit zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Der Ansicht der belangten Behörde, die Fortsetzung des Familienlebens im Kosovo sei "nicht ausgeschlossen", fehlt es an konkreten Erwägungen zu deren Zumutbarkeit für die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers, die dem Beschwerdeinhalt zufolge zudem Mutter eines minderjährigen Kindes ist. Der vorliegende Fall gleicht daher insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundegebiet in die Republik Kosovo gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Wien, am 17. Mai 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008010395.X00

Im RIS seit

14.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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