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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §34 Abs4, Abs6, §75 Abs9Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Unterlassung der Durchführung eines Familienverfahrens gestütztauf eine nicht anzuwendende Bestimmung des Asylgesetzes 2005 ohnediesbezügliche BegründungRechtssatz
Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens jedenfalls vor dem 01.01.10 beim BAA; daher gem §75 Abs9 AsylG 2005 keine Anwendung des §34 Abs6 leg cit. Der AsylGH stützt das Unterlassen der Durchführung eines Familienverfahrens dennoch ohne diesbezügliche Begründung auf §34 Abs6 AsylG 2005.
Schlagworte
Asylrecht, Bescheidbegründung, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U317.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012