RS OGH 2011/4/7 13Os21/11d (13Os22/11a), 11Os21/12s, 15Os104/12a (15Os105/12y, 15Os106/12w), 11Os139

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Veröffentlicht am 07.04.2011
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Norm

StPO §23 Abs1
StPO §35 Abs1 B
StPO §35 Abs2 erster Fall B
StPO §292

Rechtssatz

Entscheidungen (§ 35 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StPO) sind dann rechtsfehlerhaft, wenn die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat das Gesetz verletzt oder die Sachverhaltsannahmen entweder in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen oder mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126648

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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