RS Vfgh 2011/5/2 G67/10

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §24 Abs1

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einer Regelung des Niederlassungs- undAufenthaltsgesetzes betreffend die bloß einmalige Ausstellung einerBestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Antrags aufVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung ("Notvignette") unzulässig;Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Staatsangehörigen Georgiens auf Aufhebung des Wortes "einmalige" in §24 Abs1 vierter Satz NAG idF BGBl I 122/2009.

Verweigerung der Entgegennahme weiterer "Notvignettenanträge" (nach Ausstellung einer drei Monate gültigen Notvignette) eventuell als mündliche Bescheide zu deuten; schriftliche Ausfertigung kann verlangt werden.

Nach wie vor bestehende Möglichkeit, schriftlich einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach §24 Abs1 NAG zu stellen und gegen die in Erledigung dieses Antrages ergangene schriftliche Entscheidung ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Entscheidungstexte

  • G 67/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.05.2011 G 67/10

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, VfGH / Individualantrag, Bescheidmündlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G67.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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