TE Vfgh Beschluss 2011/5/3 A7/11

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Veröffentlicht am 03.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Klagebetreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage nach Art137 B-VG. Wie der Einschreiter vorbringt, soll sich die zu erhebende Klage "gegen den Wiener Landeshauptmann Michael Häupl sowie die Amtsträger der Wiener Landesregierung, und deren untergeordneten Magistrate / Abteilungen welche im Bezug auf die Landesgesetzgebung - Bedarfsorientierte Mindestsicherung - mitgewirkt haben" richten; sie soll außerdem dazu dienen, den Zwang zur Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung zu bekämpfen, die eine Voraussetzung für die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei.

Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ist daher nur suppletorisch und nicht konkurrierend (vgl. VfSlg. 3287/1957, 11.395/1987, 14.647/1996, 18.011/2006 uva.).

Selbst wenn sich die zu erhebende Klage nach Art137 B-VG nicht gegen einzeln bezeichnete Organwalter, sondern gegen das Land Wien richten würde, hätte eine derartige Klagsführung vor dem Verfassungsgerichtshof keine Aussicht auf Erfolg, da Angelegenheiten der bedarfsorientierten Mindestsicherung einer bescheidförmigen Erledigung durch Verwaltungsbehörden zugänglich sind. Da dem Antragsteller sohin der Verwaltungsrechtsweg offen steht, wäre eine Klage nach Art137 B-VG als subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig und daher zurückzuweisen.

2. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:A7.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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