Norm
ABGB §933aRechtssatz
Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu; dasselbe gilt, wenn nach Vertragsabschluss ein vom Schuldner zu vertretender unbehebbarer Mangel entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126732Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021