RS Vfgh 2011/5/2 B1700/10

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3
FremdenpolizeiG 2005 §76 Abs2 Z1, §76 Abs2a

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönlicheFreiheit) durch teilweise Abweisung einer Schubhaftbeschwerde; keineBerücksichtigung des Gebots der Verhältnismäßigkeit

Rechtssatz

Zulässigkeit der Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber gemäß §76 Abs2 Z1 FremdenpolizeiG 2005 (durchsetzbare Ausweisung) nur, wenn die zuständige Fremdenpolizeibehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Lichte des in Art1 Abs3 PersFrSchG 1988 festgelegten Gebots der Verhältnismäßigkeit Gebrauch macht (vgl VfSlg 17891/2006).

Selbst bei Anwendung des §76 Abs2a FremdenpolizeiG 2005 Notwendigkeit der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens bzw der Ausweisung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen.

Teilweise Abweisung der Schubhaftbeschwerde jedoch ausschließlich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des §76 Abs2 Z1 FremdenpolizeiG 2005 gestützt; keine nachvollziehbare Darlegung, welche Gründe für die ermessensweise Anordnung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenrecht,Fremdenpolizei, Schubhaft, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1700.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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