RS Vwgh 2011/4/28 2009/11/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/11/0043 E 22. April 2008 RS 5(hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

§ 8 FSG 1997 regelt in seinem Abs. 2 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und ordnet im Abs. 3 legcit an, dass das ärztliche Gutachten "abschließend" auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist. Stützt sich das amtsärztliche Gutachten daher, auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, so hat es sich mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinander zu setzen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/11/0287; E 17. Oktober 2006, 2003/11/0318).

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110029.X01

Im RIS seit

01.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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