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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/11/0043 E 22. April 2008 RS 5(hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
§ 8 FSG 1997 regelt in seinem Abs. 2 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und ordnet im Abs. 3 legcit an, dass das ärztliche Gutachten "abschließend" auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist. Stützt sich das amtsärztliche Gutachten daher, auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, so hat es sich mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinander zu setzen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/11/0287; E 17. Oktober 2006, 2003/11/0318).
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110029.X01Im RIS seit
01.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011