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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Erneute als "Berufung" bezeichnete" Eingabe nach Zurückweisung einesVerfahrenshilfeantrags unzulässig; keine Änderung der Sach- undRechtslageSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz (Antragsformular) vom 26. November 2010 die Bewilligung der Verfahrenshilfe
"in folgender Angelegenheit: Beschwerde (Art144 B-VG) gegen
... eine gesetzliche Verordnung zur Aussetzung von Arbeit auf
Werkvertrags-Basis ohne Frist", wobei die im Text nach dem Wort "gegen" vorgedruckten Worte "den Bescheid" durchgestrichen worden waren.
1.1. Mit Verfügung vom 12. Jänner 2011 - zugestellt durch Hinterlegung am 14. Jänner 2010 - wurde der Antragsteller gemäß §§66, 84, 87 ZPO IVM §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, durch welche konkrete Verordnung oder allenfalls andere Normen er sich in seinen Rechten als verletzt erachtet.
1.2. Auf diese Verfügung reagierte der Antragsteller nur damit, dass er nach Ablauf der gesetzten Frist ein unklares Schreiben übermittelte, in dem von der Übergabe von Hinweisen "auf das infrage kommende Gesetz" in der Anlage die Rede ist. Die Anlage bestand aus einer handschriftlich mit "25.04.1997" datierten Kopie aus dem on-line Archiv der Publikation "Wirtschaftsblatt", in dem über die Teilaufhebung der sog. "Werkvertragsregelung" des ASVG durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 14.802/1997) berichtet worden ist.
Da die dem Antragsteller zur Bekanntgabe der Norm, die zu bekämpfen er allenfalls beabsichtigte hatte, gesetzte Frist sohin ungenützt verstrichen war, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages mit Beschluss vom 3. März 2011 zurückgewiesen.
2. Am 20. April 2011 brachte der Antragsteller ein als "Berufung" gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Verfahrenshilfe bezeichnetes Schreiben samt einer bereits mit dem verspäteten "Verbesserungsschreiben" vorgelegten Beilage ein.
2.1. Ungeachtet dessen, dass bei nicht fristgebundenen Anträgen an den Verfassungsgerichtshof, wie jenen nach Art139 oder Art140 B-VG, die Ab- oder Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages der Zulässigkeit eines späteren neuen Antrages auf Verfahrenshilfe bei geänderter Rechts- oder Sachlage nicht entgegenstünde, wiederholt hier der Antragsteller ein Vorbringen, aus dem weiterhin nicht hervorgeht, dass er eine generelle Norm zu bekämpfen gedenkt und um welche Norm es sich dabei überhaupt handeln soll. Die Existenz einer "gesetzlichen Verordnung zur Aussetzung von Arbeit auf Werkvertrags-Basis ohne Frist" ist weder unter dieser Bezeichnung feststellbar noch kann der Verfassungsgerichtshof aus der Formulierung im Verfahrenshilfeantrag in irgendeiner Weise entnehmen, dass sich das Begehren des Antragstellers überhaupt auf einen vor dem Verfassungsgerichtshof zulässigen Verfahrensgegenstand bezieht.
2.2. Da somit die erneute, als "Berufung" bezeichnete Eingabe des Antragstellers auf denselben völlig unklaren und auch vom Verfassungsgerichtshof nicht weiter deutbaren Angaben beruht, wie der mit Beschluss vom 3. März 2011 zurückgewiesene Antrag, ist sie nicht zulässig: Weder ist gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes eine "Berufung" eingeräumt (zB VfSlg. 11.041/1986, 11.798/1988, VfGH 7.6.2005, B96/04) noch ist in den vom Verfassungsgerichtshof zu berücksichtigenden Entscheidungsgrundlagen gegenüber dem früheren Antrag eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten.
3. Die Eingabe war sohin zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und litd VfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V162.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012