D4 239388-0/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2003, FZ. 01 24.239-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBI 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin reiste laut ihren Angaben am 19.10.2001 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl. 01 24.313) und ihrer Tochter (Zl. 01 24.240), die als deren Identitäten XXXX und XXXX, anführten, illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf Asylerstreckung in Bezug auf ihren Ehemann ein.
Anlässlich ihrer Einvernahme am 14.11.2001 gab sie in Anwesenheit eines Dolmetschers in georgischer Sprache im Wesentlichen Folgendes an:
Ihr Name laute XXXX, sie sei Staatsangehörige Georgiens, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens, sie könne jedoch keinerlei Dokumente, die ihre Identität bestätigen würden, vorlegen. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe und stelle nach Rechtsbelehrung einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf ihren Ehegatten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2003, FZ. 01 24.313-BAL, wurde der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 19.10.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, wogegen dieser fristgerecht Berufung erhob.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2003, FZ. 01 24.239-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gem. § 10 i. V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBI. I 76/1997 (AsylG), idgF abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag ihres Ehemannes mit Bescheid des Bundesasylamtes zu FZ. 01 24.313-BAL gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzung für eine Asylerstreckung auf einen in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 angeführten Angehörigen nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Berufung vom 10.07.2003 (nunmehr als Beschwerde zu werten), mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.
Am 25.05.2009 wurde dem Asylgerichtshof mittels Schriftsatz bekanntgegeben, dass Dr. XXXX nunmehr die gesamt Familie vertrete und wurden die wahren Identitäten der Familienmitglieder bekanntgegeben. Gemäß den vorgelegten Geburtsurkunden lautet der Name der Beschwerdeführerin in Wirklichkeit XXXX, ihr Ehegatte heißt in Wirklichkeit XXXX und ihre Tochter XXXX. Die Geburtsdaten der Familienmitglieder entsprechen den bisherigen Angaben. Des Weiteren wurde die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin über ihre Hochzeit mit XXXX (Zl. 01 24.313) am XXXX, ausgestellt am selben Tag, in Vorlage gebracht.
In der vom nunmehr zuständigen Asylgerichtshof anberaumten mündlichen Verhandlung vom 04.06.2009 gab die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Anwesenheit eines Dolmetschers für die georgische Sprache an, sie hätten bei der Antragstellung falsche Namen angegeben, da sie bei Angabe ihrer richtigen Namen gefürchtet hätten, wieder in den Herkunftsstaat zurückgeschickt zu werden.
Sie selbst betreffend gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, Georgierin georgisch-orthodoxen Glaubens zu sein, am XXXX in XXXX geboren zu sein und dort auch elf Jahre die Grundschule besucht zu haben. Danach habe sie die Universität für Wirtschaft besucht, jedoch nie in ihrem Beruf gearbeitet, sondern gleich geheiratet und ihr Kind bekommen. In Österreich habe sie seit 2002 gearbeitet, zuerst als Buchhalterin und derzeit im evangelischen Krankenhaus in XXXX als Küchengehilfin, und sie legte diverse Unterstützungsschreiben vor. Sie leide an Herzproblemen und hohem Blutdruck. Ihre Tochter, die viele Freunde in Österreich habe, die georgische Sprache weder lesen noch schreiben könne, besuche derzeit die vierte Klasse der technischen Hauptschule und werde im Anschluss daran die HBLA besuchen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2011, Zahl: D4 239390-0/2008/16E, wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 02.07.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX alias XXXX, Zl. 01 24.313, welcher am 22.10.2001 einen Asylantrag gestellt hat, und stellte selbst am 19.10.2001 einen Antrag auf Asylerstreckung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2011, Zahl: D4 239390-0/2008/16E, wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 02.07.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Tochter.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Da gegenständlicher Asylerstreckungsantrag am 19.10.2001 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung das einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährte Asyl.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Asylerstreckungsanträge nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann lediglich dann gewährt werden, wenn einem Familienmitglied der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Unstrittig ist, dass der Asylerstreckungsantrag auf den Ehemann der Beschwerdeführerin bezogen ist, dessen Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes ist mit ihrer Zustellung in Rechtskraft erwachsen.
Da diese Entscheidung über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Grundlage für die zu erlassenden Entscheidung über den Antrag auf Asylerstreckung der Beschwerdeführerin ist, war der Asylerstreckungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 AsylG abzuweisen.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.