RS Vfgh 2011/5/2 U1005/10

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2, §41a
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes einesStaatsangehörigen von Afghanistan; Willkür durch Unterlassungaktueller Länderfeststellungen sowie der Auseinandersetzung mit derpersönlichen Situation des Asylwerbers

Rechtssatz

Entscheidung des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zwar innerhalb fünfeinhalb Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag.

Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen aber unbedingt erforderlich angesichts der kriegerischen Zustände in Afghanistan, ebenso wie Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen.

Keinerlei Ausführungen zur Situation von Personen, die sich, wie der Beschwerdeführer, schon seit längerer Zeit (14 Jahre) nicht mehr dort aufgehalten haben, in den herangezogenen - allgemein gehaltenen - Länderfeststellungen zu Afghanistan; keine Prüfung der Frage, in welchem Landesteil Afghanistans sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in den Iran aufgehalten hat; keine Auseinandersetzung mit der Lage in diesem Landesteil.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung,Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U1005.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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